Kausalitätsnachweis im Anwaltshaftungsprozess

BGH, Urteil vom 16.7.2015 — Aktenzeichen: IX ZR 197/14

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten die Beklagten im Jahr 2000, sie im Zusammenhang mit einem Kaufvertragsabschluss zu beraten. In einem späteren Prozess stellte sich heraus, dass eine Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Aktienrechts unwirksam war.

Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich gewesen sei, bei der sie im Vorprozess obsiegt hätten. Durch anwaltliche Pflichtverletzung sei ihnen ein Schaden in Höhe von 2,7 Mio. Euro entstanden.

Insgesamt legten die Kläger im Verfahren drei unterschiedliche Wege der Vertragsgestaltung mit unterschiedlichen Konsequenzen dar.

Sowohl Landgericht als auch Berufungsgericht sprachen eine (teilweise) Verurteilung der Beklagten aus.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Er stellte in seiner Entscheidung zunächst noch einmal klar, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich vom Mandanten darzulegen und zu beweisen ist; eine Beweislastumkehr gäbe es nicht; insbesondere sei nicht die Rechtsprechung zu Anlageberatungsfällen entsprechend anwendbar.

Der BGH betonte des Weiteren, dass für Mandanten zwar Beweiserleichterungen möglich seien, insbesondere in der Weise, dass eine tatsächliche Vermutung eingreift, dass ein Mandant sich beratungsgemäß verhält, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichtet Mandanten mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Er hielt jedoch fest, dass die Beweiserleichterung nicht generell gilt, sondern dass die bestehenden Handlungsalternativen miteinander verglichen werden müssen, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Nach zutreffender Auffassung des BGH greifen die Regeln des Anscheinbeweises schon dann nicht, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der in Anspruch genommene Berater lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat.

Kämen indes mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, muss der Mandant nach Auffassung des BGH den einen Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.

Lässt der Mandant dagegen offen, für welchen Weg er sich entschieden hätte, ist die Schadenwahrscheinlichkeit nur dann gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe – nicht notwendig in gleicher Weise – ergibt. Legt der Mandant sich hingegen nicht fest, auch nicht in einer durch hilfsvorbringende gestaffelte Reihenfolge, muss er für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenwahrscheinlichkeit nachweisen.

Im vorliegen Fall führte dies zur Zurückverweisung, da die beklagten Anwälte einen der von Klägerseite behaupteten Kausalverläufe ausreichend bestritten hatten, das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit aber nicht aufgeklärt hatte.

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