Erledigung von Gewährleistungsansprüchen durch Abgeltungsvereinbarungen
Sachverhalt
Auch im vorliegenden Fall hat sich das Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 24.07.2014 (Az.: 7 U 142/13) und anschließend der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.08.2015 (Az.: VII ZR 215/13) mit Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers und Werklohnansprüchen des Auftragnehmers beschäftigt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war eine Abgeltungsvereinbarung in der Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart hatten, dass „die Mängelbeseitigung an den Objekten nunmehr eigenständig vom Auftraggeber durchgeführt und der Auftragnehmer im Gegenzug keinerlei finanzielle Forderung gegenüber dem Auftraggeber mehr hat“.
Der Auftragnehmer hatte Subunternehmer mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt.
Im Rahmen der Abgeltungsvereinbarung hat der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer an den Auftraggeber abgetreten. Gleichzeitig hat er sich verpflichtet, dem Auftraggeber erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu erteilen. Auf seinen noch offenen Werklohn hat der Auftragnehmer verzichtet.
Nachdem es dem Auftraggeber nicht gelungen war, die an ihn abgetretenen Ansprüche gegen die Subunternehmer durchzusetzen, hat er den Auftragnehmer auf Mängelbeseitigung und hilfsweise auf Zahlung von Vorschuss oder Schadenersatz verklagt.
Entscheidung
Bereits das Landgericht Erfurt hat die Klage des Auftraggebers mit Urteil vom 18.01.2013 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Jena hat die Berufung des Auftraggebers zurückgewiesen und der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers nicht stattgegeben.
Nach Abschluss der dargestellten Abgeltungsvereinbarung kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Folglich kann er auch keine Zahlung von Vorschuss oder Schadenersatz verlangen. Mit der Vereinbarung, die Mängelbeseitigung an den Objekten eigenständig durchzuführen, hat der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer verzichtet. Dem Einwand des Auftraggebers, dass er Ansprüche gegen die Subunternehmer mangels ausreichender Auskünfte oder Unterlagen des Auftragnehmers nicht durchsetzen konnte, sind die Gerichte nicht gefolgt.
Praxishinweis
Nach alledem ist festzuhalten, dass es einem Auftragnehmer durch Abschluss einer Abgeltungsvereinbarung mit dem Auftraggeber möglich ist, einen abschließenden Verzicht des Auftraggebers auf Gewährleistungsansprüche zu vereinbaren. Durch die gleichzeitige Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Auftragnehmers gegen die Subunternehmer an den Auftraggeber trägt der Auftraggeber das Risiko der Durchsetzung solcher Ansprüche. Wenn es dem Auftraggeber nicht gelingt, Ansprüche gegen die Subunternehmer durchzusetzen, muss er im Rahmen eines möglichen Folgeprozesses gegen den Auftragnehmer beweisen, dass ihm dies nicht gelungen ist, weil der Auftragnehmer der vereinbarten Verpflichtung zur Mithilfe durch die zur Verfügungstellung von Auskünften und Unterlagen nicht nachgekommen ist.