Beweislast beim Infragekommen mehrerer Ursachen für ein Mangelsymptom im Werkvertragsrecht
BGH, Urteil vom 18.1.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 76/16
Leitsatz
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadenersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.
Sachverhalt
Gegenstand des Falls ist die Beauftragung eines Werkunternehmers durch einen Landwirt mit der Wartung einer Melkanlage. Der Landwirt verklagt den Unternehmer auf Schadenersatz, weil er mehrere Milchkühe schlachten musste. Dies war erforderlich, da die Milchkühe am Euter erkrankten. Der Landwirt ließ die Melkanlage nach der Erkrankung der Kühe prüfen. Es stellten sich verschiedene Defekte heraus, die der Unternehmer im Rahmen seiner Wartung hätte erkennen müssen. Sowohl das Landgericht Arnsberg (Az.: 2 O 574/12) als auch das OLG Hamm (Az.: 12 U 84/15) haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass ein erhöhter Keimgehalt in der Rohmilch, der zur Erkrankung der Kühe führte, verschiedene Ursachen haben kann. Der Unternehmer ist nicht für alle dieser Ursachen verantwortlich. Die vom Landwirt behauptete Fehlfunktion der Melkanlage konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht (mehr) nachvollziehen. Durch eine vorbehaltslose Zahlung und rügelose Nutzung der Melkanlage hat der Landwirt die Wartungsarbeiten des Werkunternehmers abgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Landwirt für die Kausalität des Mangelsymptoms für den Schaden beweisbelastet. Einen diesbezüglichen Nachweis konnte er nicht erbringen.
Entscheidung
Im Werkvertragsrecht ist der Besteller nach Abnahme der Leistungen des Werkunternehmers für den Umstand beweisbelastet, dass ein Schaden auf einer Pflichtverletzung des Werkunternehmers beruht. Kommen mehrere Schadenursachen in Frage, von denen der Werkunternehmer nicht für sämtliche verantwortlich ist, so stehen dem Besteller keine Schadenersatzansprüche zu.