Verjährung bei mehreren Pflichtverletzungen

BGH, Urteil vom 6.6.2019 — Aktenzeichen: IX ZR 104/18

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt vertrat den Kläger in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau reichten bei Gericht Fragebögen ein, aus denen sich Auskünfte über Versorgungsanwartschaften ergaben. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften der Ehefrau als Beamtin holte das Amtsgericht nicht ein. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen. Am 11.12.2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich, der im Januar 2002 rechtskräftig wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, der erst nicht beschieden wurde. Mit Beschluss vom 12.12.2013 wies das Amtsgericht den Antrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG zurück.

Als der Kläger im April 2016 vorzeitig verrentet wurde, erhielt er eine Rente in Höhe von 954,43 €; die Rente beliefe sich auf monatlich 1.111,45 €, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt worden wären.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, nicht gegen den Beschluss vom 11.12.2001 vorgegangen zu sein und das Abänderungsverfahren fehlerhaft durchgeführt zu haben. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben.

Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Anwalts hatte Erfolg. Die Ansprüche des Klägers waren verjährt.

Nach § 51 b BRAO aF verjährte der Anspruch des Mandanten gegen den Anwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei verschiedene Pflichtverletzungen. Einerseits hatte der Beklagte seinem Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss vom 11.12.2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl die Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften nicht vollständig eingeholt worden waren; im Übrigen wurde im Abänderungsverfahren pflichtwidrig nicht auf ein Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Versorgungsausgleich hingewirkt.

Rechtsfehlerhaft — so der BGH — sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Pflichtverletzungen vorlägen und es am Zurechnungszusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen fehle. Das Berufungsgericht vertrat hier insoweit die Auffassung, die nachfolgende Pflichtverletzung hätte eine neue, rechtzeitig gehemmte Verjährung ausgelöst.

Der BGH geht jedoch davon aus, dass der dem Kläger entstandene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen ist, sondern bereits infolge der ersten Pflichtverletzung. Nach Auffassung des BGH entsteht der Schaden bereits dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat; dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können; es müsse nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bliebe und damit endgültig wird; nach diesen Grundsätzen sei vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss vom 11.12.2001 eingetreten, aufgrund dessen sich die Vermögenslage des Klägers schon verschlechterte. Nach Auffassung des BGH ist durch die zweite Pflichtverletzung der bereits erlittene Schaden nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden. Die weitere Vermögensverschlechterung in Folge der Untätigkeit des Beklagten im Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach Auffassung des BGH daher nur ein adäquater Folgenachteil der ersten Pflichtverletzung.

Nur der Vollständigkeit halber stellte der BGH fest, dass der Eintritt der Verjährung nicht über die Grundsätze der Sekundärhaftung (zum alten Verjährungsrecht) abzuwenden war; die im September 2015 eingereichte Klage konnte auch etwaige Sekundäransprüche nicht erfassen, die zum 11.12.2007 verjährt waren.

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