Rechtsmittel und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2016 — Aktenzeichen: 28 U 108/16

Sachverhalt

Der Kläger nahm den beklagten Anwalt wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger war zuvor wegen diverser Verfehlungen aus seinem Beamtendienstverhältnis entfernt worden. Die dagegen gerichtete, vom Beklagten geführte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Berufung wurde nicht begründet. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte habe die Berufung pflichtwidrig nicht begründet. Er behauptete unter anderem, selbst wenn er das Berufungsverfahren verloren hätte, hätte er gegen ein etwaiges negatives Berufungsurteil in jedem Fall ein weiteres Rechtsmittel eingelegt; für den entsprechenden Zeitraum wäre er dann auch von seinem Dienstherrn alimentiert worden.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat das gegnerische Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und der klägerischen Argumentation eine Absage erteilt.

Insoweit hat es beurteilt, wie sich das Geschehen bei pflichtgemäßer Vorgehensweise des Beklagten entwickelt hätte:

Da der Kläger das Berufungsverfahren vor dem OVG in jedem Fall verloren hätte, hätte der Beklagte den Kläger bei pflichtgemäßer anwaltlicher Vorgehensweise darauf hinweisen müssen, dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Der Kläger hätte das Rechtsmittelverfahren daher nur geführt, um eine Fortzahlung der Alimentation durch seinen Dienstherrn zu erreichen.

Die Fortgewährung von Unterhalt durch den Dienstherrn dient jedoch nach Auffassung des OLG Hamm nicht dem Zweck, den Kläger zur weiteren Einlegung von Rechtsmitteln zu veranlassen, nur um den Alimentationszeitraum zu verlängern. Der behauptete Verlust der Alimentation für den Zeitraum eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht als ersatzfähiger Schaden zu begreifen, weil es für einen solchen am Zurechnungszusammenhang zu der geltend gemachten Pflichtverletzung fehlt.

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