Vermögensbeeinträchtigung beim Betreuten
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019 — Aktenzeichen: 8 U 199/15
Sachverhalt
Der beklagte Betreuer hat den Betreuten im Pflegeheim aufgesucht. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass trotz des drohenden Winters außer Schuhen fast keine Kleidung vorhanden sei. Der Beklagte konnte außer Schuhen und einem Schlafanzug keine weiteren Textilien auffinden. Der Beklagte erwarb deshalb aus dem Vermögen des Betreuten heraus neue Kleidungsstücke.
Im vorliegenden Verfahren wurde dem Betreuten gleichwohl die entsprechende Ausgabe vorgeworfen, weil es sich um eine sinnlose Ausgabe gehandelt haben soll; schon der Sohn habe sich um die Kleidung für den Betreuten gekümmert.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Unabhängig von der Frage einer potentiellen Pflichtverletzung des Betreuers konnte das Berufungsgericht keinen Schaden feststellen.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Schaden setzt voraus, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert hat; eine bloße Vermögensgefährdung genügt noch nicht. Ein Schaden kann deshalb darin liegen, dass ein Kaufgegenstand seinen Kaufpreis gar nicht wert ist, was das OLG Frankfurt im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellen konnte.
Ist der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert, so kann ein Vermögensschaden dennoch darin liegen, dass der Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Nach Auffassung des OLG setzt die Annahme eines Vermögensschadens dann allerdings voraus, dass die erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Auch nach diesen Kriterien konnte ein Schaden im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Insbesondere handelte es sich nicht um für den Betreuten von Anfang an ungeeignete – wie etwas viel zu große oder zu kleine – Kleidungsstücke.
Hierzu hat das OLG auch ausgeführt, dass selbst der Erwerb von Kleidungsstücken, die sich möglicherweise bereits in ähnlicher Ausführung bereits im Kleiderschrank befunden haben mögen oder vom Sohn beschafft worden seien, den Erwerb für sich genommen noch nicht unvernünftig mache, da es durchaus legitim sei, eine Vielzahl ähnlicher Kleidungsstücke zu besitzen. Ob dies anders zu betrachten wäre, wenn der Beklagte für den Betreuten Kleidungsstücke gekauft hätte, die bereits in großer Menge vorrätig waren, ließ das OLG aufgrund der gegenteiligen Feststellungen im Sachverhalt offen.
Die getroffene Entscheidung lässt sich auf anderer Fallgestaltungen übertragen, in denen der Betreuer für den Betreuten Erwerbsgeschäfte tätigt.