AMG: Bundestag verbietet Rabatte ausländischer Versandapotheken

Quelle: BT-Drucksache 17/9341, BT-Druckssache 17/10156; Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle)

Bis 2003 war der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland grundsätzlich untersagt.

Erst die Verfassungsbeschwerden zweier deutscher Apotheker (BVerfG, Beschl. v. 11. Februar 2003, Az. 1 BvR 1972/00 und 1 BvR 70/01) hielten den Gesetzgeber dazu an, den Versandhandel freizugeben. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der grenzüberschreitende Versandhandel mit Arzneimitteln prinzipiell mit dem europäischen Recht vereinbar sei (EuGH, Urteil v. 11. Dezember 2003 C-322/01).

Seit dem 01.01.2004 stehen daher deutsche Apotheken in Konkurrenz zu ausländischen Versandhändlern, die sich dadurch auszeichnen, dass sie den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht unmittelbar unterliegen und Rabatte und Boni gewähren können. Die AMPreisV legt für deutsche Apotehken Preisspannen für rezeptpflichtigee Arzneimittel fest, um zum Schutz der Endverbraucher keinen Preiswettbewerb unter den Apotheken entstehen zu lassen und eine gleichmäßige Arzneimittelversorgung in der Bevölkerung zu gewährleisten.

Nachdem bereits in der Rechtsprechung teilweise die Vorschriften der AMPreisV auch auf den ausländischen Versandhandel für anwendbar erklärt wurden (Hanseatisches OLG, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09), hat der Gesetzgeber sich nun dafür entschieden, die Vorschriften explizit im Arzneimittelgesetz (AMG) auf ausländische Apotheken auszudehnen.

Für den Endverbraucher dürfte dies zunächst einen Preisanstieg für rezeptpflichtige Arzneimittel aus dem Ausland bedeuten, da die Gewährung von Rabatten und Boni nunmehr für alle Apotheken verboten ist. Die Marktposition der deutschen Apotheken wird damit wieder gestärkt.

Der Forderung, den Versandhandel für rezeptpflichtige Arzneimittel zu verbieten, ist der Bundestag allerdings nicht gefolgt.

Wenn der Bundesrat sich dem Entwurf anschließt, treten die Änderungen zum 01.10.2012 in Kraft. Abzuwarten bleibt, ob sich die europäischen Versandhändler dann klageweise gegen die Preisbindung zur Wehr setzen können.

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