Kein Arbeitsausfallrisiko des Arbeitgebers bei „Lockdown“

BAG Urteil vom 13.10.2021 – Az. 5 AZR 211/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2019 bei der Beklagten, die ein Unternehmen betreibt, das unter anderem mit Nähmaschinen und Zubehör in Bremen handelt, als geringfügig Beschäftigte tätig für eine monatliche Vergütung von 432 Euro.
Im April 2020 konnte die Klägerin nicht arbeiten, da das Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ (der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020) geschlossen werden musste.
Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt die Klägerin die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020. Sie behauptet, die Schließung sei ein von der Arbeitgeberin zu tragendes Betriebsrisiko.

 

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs hat.
In diesem Fall trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, da flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen durch die behördlichen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Covid-Virus geschlossen wurden – so auch das Geschäft der Beklagten.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geht auf die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die gesamte Bevölkerung betreffende Gefahrenlage zurück und nicht auf ein im Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.
Der Staat ist – gegebenenfalls – verantwortlich für den Ausgleich der finanziell entstandenen Nachteile aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs. Beispielsweise wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, der jedoch bei geringfügig Beschäftigten – wie der Klägerin – nicht gewährleistet ist. Allerdings leitet diese Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem noch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers her.

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