Vernähen ohne Betäubung ist grober Behandlungsfehler und Körperverletzung

KG Berlin, Urteil vom 13.10.2014 — Aktenzeichen: 20 U 224/12

Sachverhalt
Die klagende Patienten wurde bei dem beklagten Arzt wegen mehrjähriger Fußbeschwerden vorstellig. Nach Durchführung einer Operation und Erhalt eines Verbandsschuhs, trat unerwartet Blut aus dem Schuh aus; die Wunde hatte sich wieder geöffnet.

Der Beklagte versah die Wunde mit einer siebenstichigen Naht. Die Klägerin behauptete, hierbei nicht anästhesiert worden zu sein.

Das Landgericht gab der Klage statt, allerdings mit dem Argument, das Bestreiten des Beklagten, er habe eine Lokalanästhesie durchgeführt, sei verspätet.

Entscheidung
Dieses Ergebnis hielt das Kammergericht aufrecht, allerdings nicht wegen Verspätung des Beklagtenvortrags.

Die Frage, ob eine (notwendige) Lokalanästhesie nicht durchgeführt worden ist, also ob ein Behandlungsfehler vorliegt, fällt grundsätzlich in den Darlegungs- und Beweislastbereich des Patienten, der sich auf einen Behandlungsfehler beruft. Einen Zeugenbeweis konnte die Klägerin nicht führen.

Der Beweis kann jedoch auch über die Grundsätze der ärztlichen Dokumentation geführt werden. Wenn sich aus den Krankenunterlagen nicht der geringste Hinweis auf eine örtliche Betäubung vor Durchführung einer Sekundärnaht findet, ist nach diesen Grundsätzen davon auszugehen, dass die Anästhesie nicht erfolgt ist.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die örtliche Betäubung als Routinehandlung per se nicht dokumentationsbedürftig sei, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich in der Dokumentation über die der Klägerin verabreichten Medikamente ein Hinweis auf ein Lokalanästhetikum findet. Auch dies war nicht der Fall. Denn die einem Patienten verabreichten Medikamente zu dokumentieren, ist nach Auffassung des Kammergerichts medizinisch erforderlich, da sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu ungewollten Wechselwirkungen kommt.

Entsprechend konnte der beklagte Arzt im vorliegenden Fall auch nicht mehr nachvollziehbar angeben, welches Medikament er wie verabreicht habe.

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