Drittschutz einer Amtspflicht

BGH im Urteil vom 26.04.2018, Az. III ZR 367/16

Leitsatz:
Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich – ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation – das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist Generalbauunternehmerin. Sie wurde von der Bauherrin mit der Durchführung eines Bauvorhabens beauftragt. Von der zuständigen Baubehörde wurde eine Baugenehmigung erteilt, die unter Nummer 7 folgende Auflage vorsah:

„Bis zur Schlussabnahme bzw. Ingebrauchnahme der baulichen Anlage
ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksschorn-
steinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage
vorzulegen.
Zuständig ist Herr Bezirksschornsteinfeger D.
[der Beklagte],
(…).‟

Der beklagte Bezirksschornsteinfeger war in der Bauphase vor Ort, führte eine Abstandsmessung durch und gab „grünes Licht“ für die geplante Ausführung, wodurch er in Aussicht stellte, die erforderliche Bescheinigung nach Ziffer 7 der Baugenehmigung auszustellen.

Entscheidungsgründe

  1. Der Bezirksschornsteinfeger als Beliehener
    Die Beleihung des (niedersächsischen) Bezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten‟) mit – anderenfalls durch eine Behörde
    vorzunehmenden – „klassischen‟ Kontrollaufgaben ist auch trotz der Einschränkung des Aufgabenbereiches unberührt geblieben .
    Der Bezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen Aufgabenbereiche also weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen. Hierzu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind.
  2. Die konkrete öffentlich-rechtliche Tätigkeit
    Der (niedersächsische) Bezirksschornsteinfeger wird innerhalb des öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs und nicht privatrechtlich tätig, wenn er Messungen zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen durchführt. Denn gemäß § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dürfen Feuerungsanlagen […] erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister […] ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine […] geprüft und bescheinigt hat.
    Die vorbereitende Beratung nebst der dabei erteilten Auskunft über den vorschriftsgerechten Standort des Schornsteins stand mit der – erwarteten – nachfolgenden Bescheinigung zur Inbetriebnahme in einer unmittelbaren Wechselbeziehung. Die Auskunft über die geeignete Ausführung und den zulässigen Standort des Schornsteins diente ersichtlich dazu, beim Bau die Anforderungen öffentlich-rechtlicher Regelungen
    einzuhalten, die erforderliche Bescheinigung zur Inbetriebnahme zu erhalten und künftige Beanstandungen bei der Sicherheitsprüfung zu vermeiden.
    Die Auskunft und die nachfolgende Abnahme stellen einen einheitlichen Vorgang dar, der nicht künstlich in teils hoheitliche, teils bürgerlich-rechtliche Akte aufgespalten werden kann.
  3. Allgemeine Pflichten bei Auskunft durch Ämter
    Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann.
    Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet. Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist.
  4. Von Amtspflicht geschützte Personen
    Die Amtspflicht kann nicht nur gegenüber der Person bestehen, die die Information anfordert, sondern auch gegenüber demjenigen – vorliegend dem Generalbauunternehmer – , der wirtschaftlich die Risiken der Rechtmäßigkeit bzw. Richtigkeit der Amtspflicht trägt.
    Das folgt aus der Drittgerichtetheit der Amtspflicht, die sowohl haftungsbegründende als auch begrenzende Funktionen hat. Begründend ist sie, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
    Ob der Geschädigte geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht zumindest neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung.
    Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da eine Person, der
    gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll
    Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird. „Dritter“ ist regelmäßig nicht derjenige, der nur aufgrund besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen wird. Amtspflichten bestehen weiter nicht in Bezug auf Vertragspartner, denen gegenüber sich der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat.
  5. Amtspflicht schützt Generalunternehmer
    Die Auskunft des Bezirksschornsteinfegers ist vorliegend (jedenfalls auch) im Interesse der Generalunternehmerin erteilt worden, die daher als Dritte anzusehen ist. Denn aus den Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und den
    dort in Bezug genommenen weiteren Vorschriften folgt nichts anderes, ebenso wenig aus ihrer Stellung als Generalunternehmerin.
    Zwar liegen die streitgegenständlichen Normen insbesondere im allgemeinen Interesse und im Interesse von Eigentümern und Nachbarn.
    Eine der Generalunternehmerin gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf sie verlagert hat, während dem Grundstückseigentümer ein Schaden nicht entsteht.
    Dies war vorliegend der Fall, weil die Eigentümerin das mangelhaft erstellte Werk nicht abnehmen musste, bis der Mangel beseitigt war. Denn der Werkunternehmer schuldet die Errichtung eines abnahmefähigen Bauwerks, das frei von Sachmängeln istAlso trug die Generalunternehmerin die (alleinige) Verantwortung, für einen den Anforderungen der Feuerstättenschau entsprechenden Schornstein zu sorgen. Darüber hinaus oblag der Generalunternehmerin, die vorliegend auch als Bauleiterin tätig war, die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, weswegen die Auskunft des Schornsteinfegers auch dazu diente, der Generalunternehmerin diese Pflichterfüllung zu ermöglichen.Deshalb liegt keine nur zufällige Benachteiligung der Generalunternehmerin vor.
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