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Akzeptanz eines falschen Versicherungsantrags

Urteil des OLG Naumburg vom 18.10.2019, Az.: 7 U 17/19

 

Mit Urteil vom 18.11.2019 hatte sich das OLG Naumburg mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers in Frage kommt, wenn sein Kunde davon absieht, objektiv falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer zu korrigieren.

 

Sachverhalt

 

Im Jahr 2012 kommt es zu einem Einbruchdiebstahl in einem Fahrgeschäft auf einem Jahrmarkt. Der seinerzeitige Sachversicherer des Fahrgeschäfts zahlt 60.000,00 € als Versicherungsleistung.

 

Im Oktober 2014 nimmt ein anderer Versicherer das Fahrgeschäft in Deckung. Der Antrag wird vom seinerzeitigen Mitarbeiter des beklagten Versicherungsmaklers ausgefüllt. Der Kläger (Kunde) will den Antrag vor Abgabe an den Versicherer nicht gesehen haben. Im Antrag ist die Frage nach einem Vorversicherer und einem Vorschaden verneint.

 

Ende des Jahres 2014 kündigt der Kläger den Versicherungsmaklervertrag mit der Beklagten. Der Mitarbeiter, der seinerzeit den Versicherungsantrag ausfüllte, ist ab Anfand des Jahres 2015 nunmehr Versicherungsmakler des Klägers.

 

Im Oktober 2015 soll ein sog. Mittelwagen des Fahrgeschäfts in Riga gestohlen worden sein. Der Sachversicherer prüft seine Einstandspflicht und erklärt die Arglistanfechtung sowie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Falschangabe im Versicherungsantrag.

 

Der Kläger nimmt den Beklagten für die Falschangabe im Versicherungsantrag in Anspruch.

 

Das Landgericht Magdeburg (Az.: 11 O 1497/17) weist die Klage ab. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nicht fest, dass der Kläger bei wahrheitsgemäßen Angaben Versicherungsschutz bei irgendeinem Versicherer gehabt hätte.

 

Entscheidung

 

Das OLG Naumburg weist die Berufung des Klägers mit Urteil vom 18.10.2019 zurück.

 

Als Begründung hat der Senat festgestellt, dass es an einer kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Wenn der Kläger selbst davon absieht, objektiv falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zu korrigieren, lässt dies drauf schließen, dass er den Antrag als für sich richtig akzeptiere.

 

Dies ließe sich insbesondere auch daraus schließen, dass der Kläger mit der Police eine Abschrift des Antrages erhalten habe. Ferner habe der Kläger in der späteren Schadenmeldung zum Vorschaden und Vorversicherer jeweils angegeben: „Nicht bekannt“.

 

Praxishinweis

 

Der Fall zeigt, dass für die Frage der Haftung eines Versicherungsmaklers nicht nur die Geschehnisse bei Antragstellung, sondern auch spätere Geschehnisse von Bedeutung sind. Auch wenn der Senat in seine Entscheidung nicht von einem „kollusiven Zusammenwirken“ von Makler – oder Mitarbeiter des Maklers – und Kunden ausgegangen ist, so hat der Senat doch festgestellt, dass eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht in Frage kommt, wenn der Kunde eine Falschangabe des Maklers „akzeptiert“.

 

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