Fünfjährige Verjährungsfrist für Siloteile
OLG Hamm, Urteil vom 8.6.2012 — Aktenzeichen: I-19 U 169/11
Leitsatz
Bei Siloteilen die untereinander und mit einem festen Fundament verschraubt werden, handelt es sich um Baumaterialien im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB. (red. Leitsatz)
Sachverhalt
Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 25.07.2011 die Klage eines Unternehmers aus Gewährleistungsrechten abgewiesen. Der Kläger kaufte bei einem anderen Unternehmer Siloteile. Er erstellte selbst ein Fundament. Auf dem Fundament errichtete er aus den vom Beklagten gekauften Siloteilen insgesamt 3 Silos. Das Landgericht Münster hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den Silos handele es sich um kein Bauwerk, da lediglich untereinander und mit einem festen Fundament verschraubte Siloteile keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen würden. Das Silo könne durch Lösen der Schrauben von seinem Standort entfernt werden.Es gelte § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und Ansprüche des Klägers seien verjährt.
Entscheidung
Das OLG Hamm hat entgegen dem Urteil des Landgerichts Münster festgestellt, dass es sich bei den Siloteilen um Baumaterialien handelt. Feststehende Silos stellen an sich (ohne Fundament) kein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB dar. Jedoch stellen die auf den vom Kläger errichteten Betonfundamenten hergestellten und montierten Silos im Zusammenhang mit den Fundamenten ein Bauwerk dar. Bei ihnen handelt es sich nach der Montage um eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Es ist unerheblich, dass die Silos angeblich keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen und durch Lösen der Schrauben wieder entfernt werden können. Entscheidend ist, dass die Silos gemeinsam mit den Fundamenten eine dauerhafte und ortsfeste Verbindung mit dem Erdreich eingehen sollen und zu diesem Zweck dauerhaft mit dem Erdboden verbunden wurden. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.