Versicherungsmaklerhaftung
OLG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016 — Aktenzeichen: 4 U 223/15
Leitsatz
Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 1996 eine Hausratversicherung.
Im Jahr 2003 wurde der Vertrag vom Vermittler B im Zusammenhang mit einem Umzug des Klägers in ein anderes Haus erweitert und neu ausgefertigt.
Nach der Geschäftsaufgabe des B übernahm der Beklagte die von B betreuten Verträge mit dem Kläger in seinen Bestand. Der Versicherer benannte den Beklagten in der Folgezeit in den Jahresrechnungen der Hausratversicherung. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu keinem Zeitpunkt. Im Jahr 2012 kam es zu einem Einbruchsdiebstahl beim Kläger.
Der Hausratversicherer des Klägers berief sich auf Unterversicherung.
Im Verfahren gegen den beklagten Makler hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte hätte ihn wegen erst nach 2003 und 2008 angeschaffter Wertgegenstände auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen müssen.
Das Landgericht Limburg hat die Klage gegen den Makler abgewiesen (Az.: 1 O 152/14)
Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Es hat festgestellt, dass der Beklagte keine einen Versicherungsmakler treffende Pflicht verletzt hat.
Den Versicherungsmakler, der als treuhändischer Sachwalter (auch) im Interesse des Versicherungsnehmers tätig ist, treffen zwar erheblich weitergehende Pflichten als den bloßen Versicherungsvertreter. Er ist auch nach Vertragsschluss zu ständiger und unaufgeforderter Betreuung des Versicherungsvertrags verpflichtet. So soll er bereits abgeschlossene Verträge auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen.
Unter welchen Umständen aber eine konkrete Pflicht zu ungefragter Überprüfung des Versicherungsinteresses des Versicherungsnehmers und des tatsächlichen Versicherungsschutzes ausgelöst wird, ergibt sich aus den vorgenannten Grundsätzen nicht.
Der Senat hat festgestellt, dass bei einem (etwaigen) Anpassungsbedarf wegen Veränderungen nach Vertragsschluss wie folgt zu unterscheiden ist: Ergeben sich die Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrpotenziale), so könne der Makler nur auf Initiative des Kunden tätig werden. Bei allen außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen (Änderung der Rechtslage, Änderung der Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden.