Haftung im Straßenverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2003 — Aktenzeichen: 6 U 148/03
  1. Ein Lkw-Fahrer ist nur dann verpflichtet, den Bereich rechts neben dem Lkw während des Wartens vor einer roten Ampel zu beobachten, wenn der Lkw unmittelbar neben einem Radweg oder einem Seitenstreifen wartet oder rechts auf der Fahrbahn ausreichender Raum vorhanden ist, dass Zweiradfahrer dort nach vorn kommen können. Ansonsten besteht keine Pflicht zur Beobachtung der rechten Spiegel während des Wartens.
  2. Auch ohne Verschulden beträgt die Haftung des Fahrers eines abbiegenden Lkws für materielle Schäden gem. §§ 18, 7 I StVG aufgrund der Betriebsgefahr 30 % .

Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall wurde die Klägerin als Radfahrerin von dem von dem Beklagten zu 2) geführten Sattelzug, der nach rechts abbiegen wollte, erfasst und schwer verletzt. Die Klägerin war auf dem Gehweg an dem bereits vor der roten Ampel wartenden Lkw rechts vorbeigefahren und wollte nach Umschalten der Ampel auf grün vom Gehweg aus geradeaus über die Kreuzung fahren, da ein Radweg nicht vorhanden war und der Sattelzug so dicht am Fahrbahnrand stand, dass es ausgeschlossen war, auf der Fahrbahn rechts daran vorbeizufahren. Der Führer des Sattelzuges konnte bei einem Blick in die rechten Spiegel vor dem Anfahren und erneut beim Abbiegen die Radfahrerin nicht sehen.

Das Landgericht Dortmund hat dennoch das Verschulden der Radfahrerin und des Lkw-Fahrers bei dem Unfall als gleich hoch angesehen. Es hat der Klägerin Schmerzensgeld zuerkannt und eine hälftige Ersatzpflicht des Lkw-Fahrers und seiner Versicherung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin festgestellt.

Diese Entscheidung hielt vor dem OLG Hamm nicht stand. Das Berufungsgericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hätte und nur eine Ersatzpflicht für 30 % der zukünftig entstehenden materiellen Schäden bestände.

Entscheidung
Den Lkw-Fahrer traf nach der Auffassung des OLG Hamm kein Verschulden an dem Verkehrsunfall. Es habe für ihn keine Pflicht bestanden, den Gehwegbereich während des Wartens vor der Ampel zu beobachten. Eine solche Verpflichtung bestände nur dann, wenn der Lkw unmittelbar neben einem Radweg oder einem Seitenstreifen wartet oder rechts auf der Fahrbahn ausreichender Raum vorhanden ist, dass Zweiradfahrer dort nach vorn kommen können. Da ein vergleichbarer Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, bestände auch keine Pflicht zur Beobachtung der rechten Spiegel während des Wartens. Eine Pflicht des Führers eines Sattelzuges zu einem sehr langsamen Abbiegen bestände nur dann, wenn mit Radfahrern rechts neben dem Lkw zu rechnen sei.

Der Lkw-Fahrer habe auch nicht mit einem verkehrswidrig den Gehweg benutzenden Radfahrer rechnen müssen. Vielmehr habe er von einem verkehrsrichtigen Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen dürfen.

Allein die klagende Radfahrerin habe mithin zu dem Unfall schuldhaft beigetragen, indem sie nicht auf der Fahrbahn hinter dem Sattelzug geblieben sei, sondern verbotswidrig neben ihm auf dem Gehweg gefahren sei.

Aufgrund der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 18, 7 StVG) bestände jedoch eine Haftung für die zukünftigen materiellen Schäden zu 30 %. Hier wirke sich die Betriebsgefahr des abbiegenden Sattelzuges im Verhältnis zu einem Radfahrer aus. Trotz des alleinigen Verschuldens der Radfahrerin dürfe die Betriebsgefahr wegen der Sichtproblematik nach rechts nicht unberücksichtigt bleiben.

Praxishinweis
Bei Unfällen mit einem abbiegenden Lkw besteht aufgrund der hohen Betriebsgefahr wegen der Sichtproblematik grundsätzlich eine anteilige Haftung des Lkw-Fahrers, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Haftung bestand jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nur für materielle Schäden.

Der Schmerzensgeldanspruch war nach §§ 847 alter Fassung, 823 BGB zu beurteilen, da der Unfallzeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften zum 1.8.2002 lag. Danach setzte ein Schmerzensgann sich ein Lkw-Fahrer auf das ordnungsgemäße Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer einstellen. Ihn treffen jedenfalls dann keine zusätzlichen Beobachtungspflichten, wenn er nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen muss.

Zu beachten ist, dass heute nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verletzung etwa des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch dann bestehen würde, wenn den Schädiger kein Verschulden trifft.

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