Schadenersatzanspruch wegen Rissbildung im Parkett
OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2004 — Aktenzeichen: 34 U 143/02
Selbst wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die auftretenden Fugen zwischen einzelnen Parkettstäben nach Verlegung des Parketts durch den Werkunternehmer nicht als Verlegemangel bewertet, besteht ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eines optischen Mangels, wenn der Parkettverleger nicht bei Vertragsschluss den Besteller auf diese mögliche Fugenbildung hingewiesen hat. Der 34. Zivilsenat sieht hierin einen Verstoss gegen die vertraglichen Nebenpflichten des Werkunternehmers.
Sachverhalt
Der Kläger (Besteller) hatte den Beklagten (Werkunternehmer) mit der Verlegung eines Ahornparketts auf einer Fussbodenheizung beauftragt. Unter anderem wegen auftretender Fugen hat sodann der Besteller Schadensersatz verlangt. Der Parkettverleger hat argumentiert, er habe mangelfrei verlegt, die auftretenden Fugen selbst stellten keinen Mangel dar, diese seien allein auf die natürlichen Eigenschaften des Holzprodukts und das Vorhandensein der Fussbodenheizung zurückzuführen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat Fugen festgestellt zwischen den einzelnen Parkettstäben mit Breiten zwischen 0,5 bis 1,5 mm. Hierzu hat – insoweit den Parkettverleger bestätigend – der Sachverständige ausgeführt, die Fugenbildung sei nicht als Verlegemangel zu bewerten, da diese allein auf den natürlichen Eigenschaften des Holzprodukts und das Vorhandensein der Fußbodenheizung zurückzuführen seien.
Das OLG Hamm hat den Parkettverleger verurteilt, an den Kläger Schadensersatz zu leisten.
Begründung
Der 34. Zivilsenat des OLG Hamm hat in der Fugenbildung bis maximal 1,5 mm einen nicht unerheblichen optischen Mangel gesehen. Der Parkettverleger wäre jedenfalls aufgrund der vertraglichen Nebenpflichten gehalten gewesen, den Besteller auf diese optische Beeinträchtigung des von ihm gewünschten Fussbodenaufbaus hinzuweisen. Ein Unternehmer, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge, sei nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Besteller, der über dieses Wissen nicht verfüge, bei Vertragsschluss über die Gestaltung und Verwendbarkeit des ins Auge gefassten Werkes zu beraten, damit es den Zwecken und Bedürfnissen des Bestellers wirklich entspreche. Hierzu gehöre es auch, den
Besteller auf erhebliche optische Beeinträchtigungen, die bei der Verwendung des ausgesuchten Materials (hier: Holzparkett) zu befürchten seien, hinzuweisen.
Praxishinweis
Der Parkettverleger wird vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung Sorge tragen müssen, dass der Bestellter vor/bei Vertragsschluss über die Möglichkeit auftretender Fugen aufgeklärt wird. Diese Aufklärung über die Gefahr der Fugenbildung, des möglichen Umfangs der Fugenbildung und insbesondere auch des erforderlichen Raumklimas sollte aus Beweisgründen dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Vorlage vorzuhalten, die vom Besteller bei Vertragsschluss gleichfalls unterzeichnet wird.