Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

Leitsatz
Am 25.05.2017 ist das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) in Kraft getreten.

Sachverhalt
Die Sozialkassen des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zum Teil werden auch Altersversorgungsleistungen erbracht. Die Kasse nährt sich von Beiträgen der Arbeitgeber — vornehmlich der tarifgebunden Arbeitgeber. Durch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der letzten Jahre wurde die Bindungswirkung der Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt, so dass auch diese verpflichtet waren, Beiträge zu entrichten.

Das BAG hat die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Jahre 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt (Beschlüsse vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 sowie 25.1.2017, Az. 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15). Über die AVE 2015 hatte das BAG noch zu entscheiden.

Dies löste bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern die Frage aus, ob ausstehende Beträge noch gezahlt werden müssen bzw. ob nicht sogar Rückforderungsansprüche bestehen. Unzählige Rechtsstreitigkeiten sind anhängig.

Um eine Schädigung des Sozialkassensystems zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) rückwirkend beschlossen, dass die Sozialkassentarifverträge auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich sind.

Dies hat weitreichende Auswirkungen für laufende Verfahren von Arbeitgebern, die von der SOKA-Bau vor den Arbeitsgerichten oder außerprozessual in Anspruch genommen werden, aber auch für die Arbeitgeber, die erwogen haben, Rückforderungsansprüche durchzusetzen.

Unklar bleibt die Rechtslage aber weiterhin, da das SokaSiG Rückwirkung entfaltet. Insoweit ist gespannt abzuwarten, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bei den damit zu befassenden Gerichten Gehör finden. In engen Grenzen ist es zwar zulässig, dass der Gesetzgeber die Vergangenheit regelt. Grundsätzlich besteht aber ein Rückwirkungsverbot.

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