Streitigkeiten bei arbeitsteiliger Auftragsabwicklung
Häufig werden Leistungen am Bau arbeitsteilig erbracht. Sind die eigenen Kapazitäten z.B. aufgrund eines personellen Engpasses begrenzt, kommt die Einbeziehung eines Subunternehmers in Betracht. Häufig erteilen Auftraggeber auch den Auftrag zur Fertigstellung einer bereits begonnenen Leistung gegenüber einem anderen Unternehmen. Die hier besprochene Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass dies mit Risiken sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer verbunden ist.
Zum Fall
Die Klägerin, ein TGA-Fachunternehmen, beauftragte das Unternehmen A mit der Installation von Wasserleitungen in einem größeren Bauvorhaben. Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Wasserleitungen kam es zu einem erheblichen Wasserschaden. Die maßgebliche Ursache lag darin, dass an einem Leitungsende eine Abschlusskappe fehlte. Die eigentliche Inbetriebnahme wurde jedoch nicht mehr von dem Unternehmen A ausgeführt. Vielmehr beauftragte das TGA-Unternehmen für die Inbetriebnahme — wohl aufgrund eines personellen Engpasses des Unternehmens A — das Unternehmen B. Im Zuge der Inbetriebnahme kam es wie schon ausgeführt zu dem Wasserschaden, der letztlich mit erheblichem Aufwand behoben werden musste. Wegen der dadurch entstandenen Kosten nahm die Klägerin beide Unternehmen in Anspruch. Das lediglich mit der Inbetriebnahme beauftragte Unternehmen B wandte nun ein, seine Tätigkeit sei lediglich ein untergeordneter Hilfsdienst gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass er ohne Kenntnis von den Plänen und ohne Überblick über die gesamte Anlage nicht habe prüfen können und sollen, ob alles in Ordnung sei. Die Kontrolle einer Dichtigkeit sei auch durchaus komplex. Z.B. habe die Wasseruhr verdeckt in einer Revisionsöffnung gelegen. Sofern also die Klägerin behaupte, die Wasseruhr sei ein Indiz dafür gewesen, dass eine Undichtigkeit bestehe, habe man diese nicht einfach ablesen können. Bei Dichtigkeit des Leitungssystems reiße auch der Wasserstrom nicht schon nach kurzer Zeit ab, sondern müssten sich zuvor alle Leitungen und WC-Spülkästen mit Wasser füllen. Auch deshalb sei der Hinweis auf die Wasseruhr unzutreffend.
Das Oberlandesgericht Köln folgt der Argumentation des mit der Inbetriebnahme beauftragten Unternehmens B nicht, sondern sieht diesen gleichfalls in der Haftung. Das Gericht stellt heraus, dass der Unternehmer B zwar nicht Ersteller des Leitungsnetzes gewesen sei; er sei auch lediglich aufgrund fehlender Erreichbarkeit des Unternehmens A beauftragt worden, eine Inbetriebnahme durchzuführen. Insofern könne zwar nicht verlangt werden, das Leitungsnetz vor Inbetriebnahme komplett zu überprüfen. Die Pflichten gingen jedoch weiter, als lediglich den „Hahn aufdrehen zu müssen“, so der Senat wörtlich. Immerhin handele es sich auch bei Unternehmen B um einen Fachbetrieb, der bestimmte Grundregeln bei der Inbetriebnahme eines Leitungsnetzes beachten müsse. Es sei unschwer möglich gewesen, festzustellen, ob das Leitungsnetz dicht sei. So sei es dem Unternehmen B zumutbar gewesen, auf die Wasseruhr zu achten und zu überprüfen, ob nach einer bestimmten Zeit der Zähler der Wasseruhr nicht mehr weiter lief. Vor diesem Hintergrund kam der Senat zu einer Haftung des mit der Inbetriebnahme beauftragten Unternehmens. Allerdings – so der Senat – sei der Klägerin ein mindestens 25 %iges Mitverschulden bei der Schadensentstehung anzulasten. Denn die Klägerin, ihres Zeichens selbst ein Fachunternehmen, habe im Zuge der Beauftragung nicht darauf hingewiesen, dass eine Druckprüfung des Leitungssystems in der bei Inbetriebnahme vorliegenden Form bislang nicht stattgefunden habe. Sie habe gewusst, dass das System in der Form, wie es nunmehr in Betrieb genommen werden sollte, einer Druckprüfung noch nicht unterzogen worden war. Sofern ein fachkundiger Unternehmer in einer solchen Situation einen Dritten mit der Endfertigstellung oder Inbetriebnahme des Leitungsnetzes beauftrage, gehöre es zu seinen Pflichten, den Dritten auf diesen Umstand hinzuweisen. Welche genauen Abstimmungen erfolgt waren, ließ sich letztlich nicht mehr aufklären und war für die Entscheidung offenbar auch nicht relevant. Es liegt allerdings nahe, dass die Klägerin letztlich den Unternehmer B in Abstimmung mit dem Unternehmer A beauftragt hatte, aufgrund eines dortigen personellen Engpasses die Inbetriebnahme vorzunehmen. Der Klägerin sei zur Last zu legen, dass sie hier angesichts der Einzelfallumstände gebotene Informationen nicht erteilt habe. Dieser Verursachungs- und Verschuldensanteil könne nicht als so geringfügig angesehen werden, dass es gerechtfertigt sei, den Unternehmer B den Schaden alleine tragen zu lassen.
Fazit
Die Entscheidung veranschaulicht die an den Schnittstellen im Bauablauf immer wieder auftretenden Risiken. Ein als „Feuerwehrmann“ eingesprungenes Unternehmen tut gut daran, nicht darauf zu vertrauen, dass alle Vorarbeiten fachlich richtig erledigt wurden. Andererseits können auch den Auftraggeber umfassende Aufklärungspflichten treffen, vor allem wenn – wie hier geschehen – bekannt ist, dass die zuvor ausgeführten Arbeiten unvollständig oder mangelhaft sind (OLG Köln, Az: 3 U 181/09).