Mängel an Photovoltaikanlagen – Wie lang ist die Gewährleistungsfrist?
OLG Bamberg, Urteil vom 12.1.2012 — Aktenzeichen: 6 W 38/11
Leitsatz
Mängelansprüche hinsichtlich Photovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren.
Sachverhalt
Der Antragsteller bestellte eine größere Freiland-Solaranlage. Der Antragsgegner montierte die Anlage. Über zwei Jahre nach der Installation musste der Antragsteller feststellen, dass einige der Solarmodule Fehler aufwiesen.
Er stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und wies den Antrag zurück. Der Vertrag über die Errichtung der Anlage sei ein Kaufvertrag und Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach Ablieferung verjährt. Das sah der Antragsteller anders und legte Berufung ein.
Entscheidung
Das OLG Bamberg änderte den Beschluss des LG Coburg und bewilligte Prozesskostenhilfe. Es ging von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Es vertrat die Auffassung, dass die Anlage als Bauwerk oder zumindest Teil eines Bauwerks bewertet werden müssen. Daher komme die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen.
Bereits die Verankerung der Anlage durch 90 cm in den Boden eingerammte Pfosten ohne Betonfundament deute darauf hin, dass die Anlage als wesentlicher Grundstücksbestandteil im Sinne des § 94 BGB zu werten sei. Es halte es daher für naheliegend, die Anlage als Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzuordnen. Auch wenn man den Focus darauf richte, dass nur die Module und nicht ein Bauwerk als solches geliefert worden sei, greife § 438 Abs 1 Nr. 2 b BGB ein, da die Module entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk — eine Freiland-Photovoltaikanlage – verwendet worden seien.
Praxishinweis
Es ist eine der ersten Entscheidungen zum Thema Solaranlage und Gewährleistungsfrist. Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass die Errichtung einer Solaranlage eher dem Kauf- als dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sei (Urteil vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 76/03 für eine Aufdachanlage). Hauptbestandteil des Vertrages sei der Verkauf der Module. Ihre Installation sei eine untergeordnete Montageleistung.
Die Verjährungsfrage ist vom BGH aber noch nicht thematisiert worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Bamberg auch von weiteren Gerichten übernommen wird. Man kann hier durchaus auch anderer Auffassung sein, denn ein Solarmodul kann relativ leicht demontiert und anderweitig wieder aufgebaut werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wer sicher gehen will, sollte die Gewährleistungsfristen individuell vereinbaren.