Haftung eines anwaltlichen Mediators

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.9.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 34/17

Sachverhalt
Die beklagte Rechtsanwältin betreibt eine Schlichtungsstelle, an die sich zwei Noch-Eheleute wandten, um eine einvernehmliche Ehescheidung durchzuführen. Zur Beschleunigung der Scheidung sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden.

Die Beklagte erhob die für den Scheidungsantrag notwendigen tatsächlichen Angaben, die sie an eine Rechtsanwältin weiterleitete, die im gerichtlichen Scheidungsverfahren den Ehemann vertreten sollte.

Im Scheidungstermin traf die Ehefrau erstmals persönlich auf den klagenden Rechtsanwalt, der einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärte. Dieser wurde durch Gerichtsbeschluss festgestellt. Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte ergaben zugunsten der Ehefrau einen auszugleichenden Kapitalwert in Höhe von etwa 95.000,00 €. Die Ehefrau nahm den Kläger in einem Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich dieser, an die Ehefrau 64.000,00 € zu bezahlen.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs in Anspruch. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von etwa 32.000,00 € stattgegeben.

Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH stellte zunächst fest, dass obwohl zwischen der Ehefrau und der Beklagten ein Mediationsvertrag geschlossen wurde, die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung finden. Denn sie habe eine Rechtsdienstleistung erbracht. Als anwaltliche Mediatorin sei die Beklagte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet gewesen; im letzten Besprechungstermin habe sie daher gegenüber der Ehefrau klarstellen müssen, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich durch das Gericht einzuholen seien und ausschließlich das Gericht die Übertragung der Anwartschaften anordnen könne.

Zudem hätte sich die Mediatorin im Interesse beider Mandanten den ausformulierten Scheidungsantrag vor Einreichung bei Gericht vorlegen lassen müssen, um Übertragungsfehler oder Missverständnisse auszuschließen.

Hätte die Ehefrau von ihrem Ausgleichsanspruch gewusst, wäre überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass sie den Kläger nicht für die Abgabe des Verzichts auf einen Versorgungsausgleich und einen anschließenden Rechtsmittelverzicht mandatiert hätte.

Zwar hatte die Beklagte in einer E-Mail den Verzicht auf den Versorgungsausgleich noch thematisiert. Diese E-Mail richtete sich jedoch an den Vertreter des Ehemannes und nicht an die Ehefrau.

Der BGH sah es als gerechtfertigt an, dass die Beklagte deshalb im Innenverhältnis mit dem Kläger für die Hälfte des geltend gemachten Schadens hafte.

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