Anwaltspflichten beim Vergleichsabschluss

BGH, Urteil vom 14.7.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 291/14

Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem Verfahren wegen der Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Ein Vermittlungsunternehmen nahm den Kläger in diesem Vorprozess auf Zahlung von etwa 60.000,00 € in Anspruch.

In der ersten mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich vorgeschlagen und vom Kläger abgelehnt.

In der zweiten mündlichen Verhandlung wies das Gericht ausdrücklich auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den Abschluss einer Sondervereinbarung hin, nach der ein zeitliches Limit für den vereinbarten Arbeitseinsatz bestehen sollte, und schlug vor, sich auf eine Zahlung in Höhe von 30.000,00 € zu einigen. Das Arbeitsvermittlungsunternehmen hätte diesen Vergleichsschluss angenommen.

Der Kläger lehnte den Vergleichsabschluss nach Beratung durch den Beklagten ab. Er verlor den Prozess dann anschließend, weil er die für ihn günstigen Umstände nicht beweisen konnte.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten in Anspruch und behauptete, dieser habe ihm pflichtwidrig nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten, sondern davon abgeraten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das KG Berlin hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil er nicht in allen Einzelheiten den Gang der Beratung geschildert habe; sein Bestreiten sei daher nicht ausreichend gewesen.

Entscheidung
Der BGH hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt und die Klage abgewiesen.

Zunächst hat der BGH die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt:

Beweisbelastet für eine Pflichtverletzung in einer Beratungssituation bleibt der Kläger. Der Rechtsanwalt muss den Vorwurf der Fehlberatung aber substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten wurde. Liegt qualifiziertes Bestreiten vor, obliegt es dem Anspruchsteller den Nachweis zu führen, dass die Schilderung des Rechtsanwalts nicht zutrifft.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt schriftsätzlich dargelegt, dem Kläger schon in der ersten mündlichen Verhandlung zum Vergleichsabschluss geraten zu haben; der Kläger habe aber abgelehnt. Ferner hatte der Beklagte ausgeführt, er habe — nachdem das Gericht in der zweiten mündlichen Verhandlung Hinweise zur Beweislast erteilt habe — ausdrücklich auf die Unwägbarkeiten der Beweisaufnahme hingewiesen und zu dem Abschluss des Vergleichs geraten; der Kläger sei jedoch der Ansicht gewesen, den ihm obliegenden Beweis führen zu können.

Nach Auffassung des BGH war diese Schilderung für ein qualifiziertes Bestreiten ausreichend, zumal nach den Hinweisen des Gerichts kein gesonderter Hinweis mehr erforderlich war, welche Risiken die Beweisaufnahme barg. Der BGH fordert in einer solchen Situation keine besonders eindringliche Belehrung.

Nach dem BGH bestand auch keine Verpflichtung, zum Abschluss des Vergleichs zu raten. Im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen besteht lediglich die Pflicht, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Der Mandant muss eigenständig über den Abschluss (oder Nichtabschluss) des Vergleichs entscheiden können, weshalb ihm Vor- und Nachteile des Vergleichs darzulegen sind.

Dabei stellt der BGH klar, dass ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung entbindet.

Von einem Vergleich kann nur dann abgeraten werden, wenn der Vergleich eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen.

In diesem Fall greift nach Auffassung des BGH dann auch eine Vermutung, dass der Mandant dem Vorschlag, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre.

Nimmt der Mandant auf Anraten seines Rechtsanwalts eine günstige Vergleichsmöglichkeit also nicht wahr, kommt es für einen Pflichtverstoß darauf an, ob im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die den Vergleich günstiger erscheinen ließen als dessen Ablehnung.

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