Vorsicht vor Schiebetüren im Supermarkt!

AG Lünen, Urteil vom 13.1.2014 — Aktenzeichen: 7 C 537/13 (VU)

Sachverhalt
Die Klägerin ging gerichtlich gegen einen Lebensmittelmarkt vor, weil sie von einer plötzlich zugehenden automatischen Schiebetür getroffen wurde und auf eine vor dem Lebensmittelmarkt zu Werbezwecken aufgestellte Palette mit Grillkohle fiel. Dabei soll sie sich eine Rippe gebrochen und multiple Hämatome zugezogen haben.

Die streitgegenständliche Schiebetür war etwa eine Woche vor dem Vorfall ohne relevante Beanstandungen gewartet worden. Vergleichbare Vorfälle hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Entscheidung
Das Amtsgericht Lünen war der Auffassung, dass ein Lebensmittelmarkt nicht verschuldensunabhängig für eine von einer automatischen Schiebetür ausgehenden Gefährdung haftet. Ein Verschulden konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Da sich bei der unstreitig durchgeführten Wartung und in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass die Tür nicht voll funktionstüchtig sein könnte, bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung, in irgendeiner Weise tätig zu werden.

Auch eine gesonderte Absicherung der mit Kohlesäcken bestapelten Palette vor dem Lebensmittelmarkt war nicht geschuldet, da sich keine von der Palette unmittelbar ausgehende Gefahr verwirklicht hatte.

Damit liegt das AG Lünen auf einer Linie mit den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Das LG Nürnberg-Fürth vertritt insoweit die Auffassung, dass selbstschließende Türen aufgrund ihrer Verbreitung und Integration in unseren Alltag keine Gefahrenquellen darstellen (NJW-RR 2012, 860). Auch das OLG Celle (Urteil vom 03.05.2000, Az. 9 U 210/99) und das OLG Koblenz (MDR 2000, 1375) haben entsprechend entschieden, dass ein Kunde immer damit rechnen muss, dass sich eine automatische Schiebetür einmal nicht öffnet oder wieder schließt. Auch mit einem Defekt müsste immer gerechnet werden.

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