Seminarveranstalter darf keine Werbemails an vormalige Seminarteilnehmer senden

LG Gera, Urteil vom 24.7.2012 — Aktenzeichen: 3 O 455/11

Leitsatz
Ein Gewerbetreibender muss bei Verwaltung seines Adressbestands ausschließen, dass Kunden, die keine Werbung wünschen, umworben werden.

Sachverhalt
Ein Seminarveranstalter (= Beklagter) übersandte versehentlich per E-Mail einem vormaligen Seminarteilnehmer eine Werbemail. Dieser vormalige Seminarteilnehmer hatte die eigene E-Mail-Adresse im Rahmen einer Seminarveranstaltung in die Teilnehmerliste eingetragen. Eine Wettbewerbszentrale (= Kläger) mahnte den Beklagten ab. Erfolgreich konnte der Kläger anschließend den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung voller Bankkosten in Anspruch nehmen vor dem Landgericht Gera.

Entscheidung
Das Landgericht stufte die E-Mail als Werbung ein. Diese sei nur dann zulässig, wenn der Beklagte sich auf eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten hätte berufen können. Eine solche liege nicht vor. Entscheidungsunerheblich sei die Frage, ob ein Versehen vorliege. Der Beklagte müsse als werbender Gewerbetreibender den eigenen Adressenbestand derart verwalten, dass ausgeschlossen werden könne, dass keine Kunden umworben würden, die auch keine Werbung wünschen. Selbst die vormalige Eintragung in eine E-Mail-Liste durch den Seminarteilnehmer enthalte gerade keine Einwilligung für eine zukünftige Übersendung von Werbematerialien. Aus vorgenannten Gründen bejahte das Landgericht Gera den Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG.

Praxistipp
Die Entscheidung des Landgerichts Gera liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z. B. BGH GRUR 2011, 936), so dass sich Gewerbetreibende die Frage stellen müssen, wie sie die negativen Auswirkungen einer derartigen Rechtsprechung vermeiden können. Gelingen wird dies nur, wenn Seminarteilnehmer bei der Erhebung der E-Mail-Adressen auf ein diesbezügliches Widerspruchsrecht hingewiesen werden, so dass — wird dies nicht geltend gemacht — die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG greift. Die nachfolgende Zusendung von Werbemails wären dann zulässig.

image_pdf