Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 349/12

Diese Entscheidung ist wichtig für alle Unternehmer, die ihre Forderungen sichern möchten. Entscheidend ist, dass eine schlüssige Darlegung der Ansprüche und so auch des Vergütungsanspruches gem. § 649 S. 2 BGB reicht. Im Verfahren auf Gewährung der Sicherheit ist das Bestreiten des Bestellers nach dieser Entscheidung des BGH unbeachtlich.

Leitsatz
Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Dies ist jedoch nicht in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung möglich. Vielmehr muss die dem Unternehmer nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten. Nach teilweiser Durchführung der Arbeiten kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen ab sowie den entgangenen Gewinn hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen. Die Klägerin begehrte im Übrigen eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen und auch für den entgangenen Gewinn. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die verlangte Sicherung sowohl auf die erbrachten Leistungen als auch auf den entgangenen Gewinn zu. Der BGH bestätigt diese Entscheidung nur hinsichtlich der Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen, im Übrigen hat der BGH die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH entscheidet, dass der Unternehmer auch nach der Kündigung des Bauvertrages noch eine Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Erforderlich ist, dass der Unternehmer die ihm nach Kündigung zustehende und regelmäßig geringere Vergütung als ursprünglich vereinbart schlüssig zu berechnen hat. Einwendungen des Bestellers gegen die schlüssige Berechnung der Vergütung werden nicht zugelassen, da ansonsten der Rechtsstreit verzögert würde. Der Unternehmer wäre nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Die damit verbundenen Nachteile hat nach Auffassung des BGH der Besteller hinzunehmen.

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