Behinderung durch Vorgewerke: Vertragsfrist verliert Bedeutung
OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2025, Az. 2 U 70/24
Problemlage
Im Rahmen eines VOB-Vertrages sind Vertragsfristen verbindlich und die Nichteinhaltung kann Schadensersatzforderungen auslösen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen Verzögerungen des Vorgewerks auf die Vertragsfristen haben und unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber außerordentlich kündigen darf, wenn sich der Auftragnehmer nach Verschiebung des Bauzeitplans weigert, die Arbeiten aufzunehmen. Mit diesen Problemstellungen hatte sich das OLG Naumburg zu befassen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen und hat einen Vertrag über Dachdeckerarbeiten mit der Beklagten geschlossen. Zunächst hat sie mit Arbeiten an einem Nebengebäude begonnen, wofür sie im Nachhinein entlohnt wurde. Bezüglich des Baubeginns am Dach des Hauptgebäudes kam es allerdings zu erheblichen Behinderungen durch vorgelagerte Gewerke, sodass sich die Bauzeit der Klägerin erheblich verzögerte. Dadurch wurden die im Bauvertrag vereinbarten Termine und Fristen hinfällig, weshalb sich die Klägerin weigerte, mit der wesentlichen Vertragsleistung zu beginnen. Die Beklagte hat den Vertrag infolge dessen außerordentlich gekündigt. Die Klägerin erkennt darin jedoch eine freie Kündigung und verlangt Vergütung für die nicht erbrachten Bauleistungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung eingelegt hat.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Naumburg hat die klägerische Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung führt der Senat aus, entgegen der klägerischen Rechtsauffassung habe die Beklagte den Bauvertrag nicht frei, sondern außerordentlich gekündigt. Ein wichtiger, den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liege in der Weigerung des Auftragnehmers, nach einer Bauzeitverschiebung mit der Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen zu beginnen, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Der Umstand, dass durch eine Baubehinderung die im Bauvertrag fest vereinbarten Termine und Fristen hinfällig geworden sind, bewirke in keiner Weise ein Entfallen jeglicher zeitlichen Leistungsverpflichtung.
Der Auftragnehmer sei vielmehr gemäß § 6 Abs. 3 VOB/B verpflichtet, alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald hindernde Umstände wegfallen, habe er ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
Diese Pflicht bestehe auch dann, wenn die Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung auf ein Verschulden bzw. eine Verursachung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist. Lediglich ihr Umfang und ihre Art seien von der Verursachung und etwaigem Verschulden des Verursachers abhängig. Hat keiner der Vertragspartner die Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung verursacht und/oder zu vertreten, müsse der Auftragnehmer alle Anstalten treffen, die für eine unverzügliche Weiterführung der behinderten oder unterbrochenen Bauleistung, sobald diese möglich ist, erforderlich sind.
Der Auftragnehmer habe im VOB-Vertrag grundsätzlich innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung mit den Arbeiten zu beginnen.
Leitsätze der Entscheidung
- Auf eine Verzögerung des Beginns der Ausführung der Leistungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung kann sich der Auftraggeber nicht mehr berufen, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung bereits begonnen hatte. Das gilt auch, wenn die ausgeführten Leistungen Arbeiten am Nebengebäude betreffen.
- Eine Vertragsfrist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen wird hinfällig, wenn der Auftragnehmer wegen der Verzögerung der Fertigstellung der Vorgewerke mit der Ausführung wesentlicher Teile seiner Leistungen erst nach Ablauf der Ausführungsfrist beginnen kann.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann sich auch in einem VOB/B-Bauvertrag aus § 648a Abs. 1 BGB ergeben.
- Ein wichtiger, den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund kann in der Weigerung des Auftragnehmers liegen, nach einer Bauzeitverschiebung mit der Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen zu beginnen. Der Umstand, dass durch eine Baubehinderung die im Bauvertrag vereinbarten Termine und Fristen hinfällig geworden sind, lässt grundsätzliche zeitliche Leistungsverpflichtungen nicht entfallen.

Jochen Zilius
Stefan Krappel
Johannes Deppenkemper
Jochen Zilius