Werklohn ohne Abnahme?
OLG München, Urteil vom 21.01.2026, Az. 27 U 1708/25 Bau
Problemdarstellung
Stellt der Auftraggeber Werkmängel fest, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zu, insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Bei der Nacherfüllung und der Selbstvornahme geht es darum, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Der Auftragnehmer muss also erneut tätig werden oder einen Vorschuss zahlen, damit der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen kann. Unter anderem deswegen erfordern die Gewährleistungsrechte eine Abnahme oder ein Abnahmesurrogat, damit gleichzeitig der Werklohnanspruch fällig wird und der Auftraggeber nicht doppelt in Vorleistung gehen muss.
Macht der Auftraggeber nur noch Schadensersatz statt der Leistung zur Mängelkompensation geltend, entsteht ein Abrechnungsverhältnis. Ein Bauvertrag geht in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Auftragnehmer die Leistung objektiv nicht mehr erbringen kann oder der Auftraggeber die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Die Gefahr der doppelten Vorleistungspflicht besteht in diesem Falle von vornherein nicht, weil die ursprüngliche Mängelbeseitigungsverpflichtung durch den Schadensersatz abgelöst wird und der Werklohn daher auch ohne Abnahme fällig ist.
Liegen aber weder Abnahme bzw. Abnahmesurrogat noch Abrechnungsverhältnis vor, so gibt es keine Gewährleistungsrechte, weil sich der Vertrag weiterhin in der Erfüllungsphase befindet.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Bauherrn Restwerklohn. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Generalunternehmen, das mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses beauftragt wurde. Während der Bauarbeiten erteilte der Bauherr Hausverbote an diverse Subunternehmen der Klägerin. Außerdem setzte er der Klägerin Fristen zur Mängelbeseitigung. Nach Ablauf der letzten Frist stellte die Klägerin sämtliche Arbeiten ein. Eine Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgte nicht. Trotzdem stellte die Klägerin die Schlussrechnung. Der Bauherr verweigerte die Zahlung des Restwerklohns mit der Begründung, es liege weder eine Abnahme noch ein Abrechnungsverhältnis vor. Zur Entsorgung der Materialien und zur Durchführung von Außenarbeiten beauftragte der Beklagte in der Folge ein Drittunternehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die klägerische Schlussrechnung sei mangels Abnahme und Abrechnungsverhältnis nicht fällig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte keine Erfüllung mehr verlange bzw. verlangen könne. Daran ändere sich auch nichts durch die beklagtenseitige Veranlassung der Ersatzvornahme, nachdem die Klägerin die Arbeiten eingestellt hatte.
Entscheidung
Auch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht München schließt sich der Beurteilung des Landgerichts an. Ein Abrechnungsverhältnis setze voraus, dass der Unternehmer die Leistung objektiv nicht mehr erbringen kann oder der Besteller die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Die Beauftragung eines Drittunternehmens mit den Entsorgungs- und Außenarbeiten genüge dafür nicht, denn punktuelle Drittbeauftragungen stellten keine endgültige Entziehung der Vertragserfüllung dar. Und: Dies gelte gleichfalls hinsichtlich der Fristsetzungen durch den Beklagten, die Ankündigung eines Kostenvorschussprozesses, das Ausbleiben weiter Leistungsabrufe und die Nutzung des Objekts durch den Beklagten. Auch die Erteilung von Hausverboten gegenüber der Subunternehmen der Klägerin begründe keinen Ablehnungswillen in diesem Sinne. Selbst wenn der Beklagte eine Kündigung oder Vertragsbeendigung überlege und ankündige, gehe das Vertragsverhältnis nicht automatisch in ein Abrechnungsverhältnis über, solange der Abkehrwille nicht eindeutig und unmissverständlich geäußert werde.
Ein Anspruch auf Werklohnzahlung bestehe demnach nicht.
Praxishinweis
Dieser Sachverhalt zeigt, dass hohe Anforderungen an die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses gestellt werden. Selbst die punktuelle Drittbeauftragung vermag ein solches nicht zu begründen. Für Werkunternehmer ist daher Vorsicht geboten: Nur ein deutlicher Abkehrwille des Bestellers, die Erfüllungsebene verlassen zu wollen, führt zum Abrechnungsverhältnis und damit auch zur Fälligkeit des Werklohns.
Um die Fälligkeit des Werklohnanspruchs später noch herbeizuführen, bleibt dem Auftragnehmer selbst nur die Möglichkeit, die Abnahmevoraussetzungen durch die Erbringung einer mangelfreien Leistung oder mittels fiktiver Abnahme durch Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung zu schaffen.
Johannes Deppenkemper

Jochen Zilius
Jochen Zilius