Kein Vorschussanspruch bei Mängeleinbehalt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025, Az. 12 U 27/25

 

Problemlage

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen spielt die vorherige Abnahme des Werkes eine entscheidende Rolle. Fehlt es an einer  ausdrücklichen Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenvorschussanspruch dennoch verlangt werden kann und wie sich ein Vergütungseinbehalt durch den Auftraggeber auf den Kostenvorschussanspruch auswirkt.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung wegen Werkmängeln. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Maler- und Lackierarbeiten. Nach der Fertigstellung der Arbeiten behauptet sie, der Beklagte habe die vereinbarten Leistungen mangelhaft erbracht. Deshalb verlangt sie einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung, stellt jedoch gleichzeitig das Vorliegen der hierzu grundsätzlich erforderlichen Abnahme der Werkleistungen in Abrede. Den Werklohn des Beklagten behielt sie deshalb ein.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Werkleistung jedenfalls konkludent abgenommen , weshalb die Werklohnforderung fällig sei. Zudem bestreitet er das Vorliegen der behaupteten Mängel.

Das Landgericht hat sich mit der Abnahme nicht tiefer befasst, sondern die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und auf Grundlage der Befunde des Gerichtssachverständigen den eingeklagten Kostenvorschussanspruch wegen Werkmängeln zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt.

 

Zur Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Berufungssenats sei der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, an die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu zahlen. Zwar könne die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs erst nach Abnahme der Werkleistung erfolgen, allerdings sei vorliegend von einer konkludenten Abnahme auszugehen, was das Landgericht übersehen habe. Eine konkludente Abnahme sei gegeben, wenn dem Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht des Auftragnehmers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck bringt. Jedoch könne auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hinge dabei vom Einzelfall ab und bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrserwartung. Vorliegend habe die Klägerin die Mängel erst gerügt, nachdem die Maler- und Lackierarbeiten abgeschlossen waren und die Leistungen nach mehrere Monate in Benutzung ohne Beanstandungen blieben.  Daher liege eine konkludente Abnahme vor, sodass ein Kostenvorschussanspruch bezüglich der Mängel, die der Gerichtssachverständige festgestellt hat, bestehe.

Der Anspruch sei indes um den von der Klägerin in dieser Höhe bislang nicht gezahlten Werklohn zu kürzen. Der Kostenvorschussanspruch bestehe nur insoweit, wie der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.

Außerdem stehe der Klägerin kein Kostenvorschussanspruch bezüglich einer unzureichend gemischten Wandfarbe zu. Ob dies einen Mangel darstelle, bestimme sich nach dem subjektiven Empfinden der Klägerin. Indem die Qualität der Malerleistung aber derart offensichtlich erkennbar gewesen sei und die Klägerin sich die Geltendmachung von Mängeln bei der Abnahme nicht vorbehalten habe, könne sie später keine Ansprüche diesbezüglich geltend machen. Dies gelte auch bei der konkludenten Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 25. 02.2010 – VII ZR 64/09).

 

Leitsätze der Entscheidung

  1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.
  2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).
  3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
  4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.