Zahlung auf eine geprüfte Schlussrechnung ist kein Anerkenntnis
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.1.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 165/05
Leitsatz
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Landschaftsgärtners. Er verlangt von der beklagten Auftraggeberin restlichen Werklohn für Außenanlagen mehrerer Einfamilienhäuser. Diese Restforderung ist nicht streitig. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass Bodenaushub und dessen Abtransport in der bereits vollständig bezahlten Schlussrechnung doppelt in Ansatz gebracht worden sei. Dadurch habe sie einen Teilbetrag zweimal gezahlt. Der Kläger widerspricht und meint „gezahlt ist gezahlt“; durch die Zahlung habe die Beklagte die Forderung beanstandungslos anerkannt.
Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht akzeptierten diese Einschätzung, womit sich die Beklagte nicht abfinden will. Sie zieht vor den Bundesgerichtshof — mit Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof widerspricht der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Zahlung sei als deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen. Ein solches Schuldanerkenntnis setze nämlich – so der Bundesgerichtshof — voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein Anerkenntnis anzunehmen.