Rückdatierte Rechnungen – Unwirksamkeit des Vertrages?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016 — Aktenzeichen: IV ZR 7/15

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt Schwarzarbeit zur Unwirksamkeit der Verträge. Gilt dies auch, wenn Rechnungen rückdatiert werden, um Steuern zu „sparen‟? Nicht ohne Weiteres. Gleichwohl sollte man sich nicht an solchen Manipulationen beteiligen.

Leitsatz
1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.

2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise.

Sachverhalt
Nach einem wirtschaftlich guten Jahr wünschte der Kläger ein steuerliches Abschreibungsmodell. Deshalb bot der Beklagte eine Unternehmensbeteiligung an. Dem Kläger ging es um steuermindernde Anfangsverluste aus einem bestimmten Jahr; deshalb haben die Parteien die Verträge kurzerhand rückdatiert, was eine Steuerhinterziehung darstellte. Das Steuermodell scheiterte. Der Kläger verlangte Ersatz von dem Beklagten.

Entscheidung
Der Bundesgericht diskutierte die Frage, ob die Verträge nichtig sind und ob der Kläger Rückzahlung seines Investments verlangen kann.

Hinweis für die Praxis
Vorsicht, falls eine Partei — aus welchen Gründen auch immer — wünscht, Rechnungen zurückzudatieren oder sonst zu manipulieren, etwa an einen falschen Adressaten auszustellen. Dies ist gefährlich und kann letztlich eine Steuerverkürzung darstellen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht im Kontext zur Schwarzarbeits-Rechtsprechung; danach führt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und gleichzeitig begangener Steuerhinterziehung zu einem Ausschluss aller gegenseitigen Ansprüche. Auch wenn Verträge in dem Fall einer zu Steuerverkürzungszwecken rückdatierten Rechnung nicht ohne Weiteres unwirksam sind, wenngleich dies im Einzelfall möglich ist, macht man sich ggf. strafbar der Beihilfe zur Steuerverkürzung.

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