Keine Haftung des Lieferanten für falschen Stahl
LG Osnabrück, Urteil vom 5.12.2012 — Aktenzeichen: 10 O 311/10
Leitsatz
1. Art und Umfang der von einem Käufer vorzunehmenden Prüfung gemäß § 377 HGB ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
2. Soll gelieferter Stahl in die Dachkonstruktion eines städtischen Schwimmbades eingebaut werden, muss die zu erstellende Konstruktion höchsten Sicherheitsanforderungen genügen; ausgehend hiervon sind an die von einem Käufer durchzuführende Qualitätskontrolle höchste Anforderungen zu stellen.
3. Führt ein Käufer keine chemische Analyse vor, verliert ein Käufer wegen Verletzung seiner Rügepflicht gem. § 377 HGB alle möglichen Rechte auf Schadensersatz.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen, welches sich mit der Herstellung von Stahlkonstruktionen befasst. Sie erhielt von der Stadt H. den Auftrag für Stahlbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben „Modernisierung und Sanierung des Allwetterbades“. Im Zuge dieses Auftrags hatte die Klägerin 10 Gitterbinder zur Aufnahme der Dachlast einer herzustellen. Die Gitterbinder bestanden aus einem Stahlprofil HEA-300 als Obergurt sowie einem Stahlfachwerkuntergurt. Vorgesehen war u.a. eine Stahlgüte in „St52.0, DIN 2448/1629“. Die entsprechenden Stahlmengen bestellte die Klägerin bei der Beklagten, die wiederum bei anderen Händlern den Stahl orderte. Schließlich lieferte die Beklagte den Stahl und fügte der Lieferung ein TÜV-Zertifikat nach EN ISO 9001:2000 bei. Dieses Zertifikat bestätigte, dass die zu liefernden Stahlrohre der Qualität „S35J2H, St52.0“ entsprachen.
Die Klägerin erstellte aus dem gelieferten Material die geschuldeten Gitterbinder. Nach Erstellung der Dachkonstruktion, aber noch vor Eröffnung des Allwetterbades stellte man einen Riss in einem Untergurt eines Stahlfachwerkträgers fest. Sämtliche Arbeiten wurden daraufhin eingestellt. Proben ergaben, dass die gelieferten Stahlrohre überwiegend nicht der vereinbarten Güte entsprachen; sie waren schlechterer Qualität und für den Verwendungszweck ungeeignet.
Die Auftraggeberin der Klägerin, die Stadt H., verlangte gegenüber der Klägerin den vollständigen Aus- und Neubau der Gitterträger. Dazu lieferte die Beklagte das notwendige Material in der geforderten Qualität nach. Mit der Klage machte die Klägerin ihren Schaden in Höhe von mehreren hunderttausend Euro geltend.
Entscheidung
Das Landgericht wies nach vorangegangenem selbstständigen Beweisverfahren und nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens die Klage ab.
In der Übermittlung eines TÜV-Prüfzeugnisses liege – so das Gericht – schon keine Garantieübernahme; wegen der weitreichenden Folgen seien an eine solche Garantieübernahme besondere Anforderungen zu stellen. Allein die Übersendung eines solchen Zeugnisses genüge nicht.
Ein Anspruch der Klägerin entfalle allein deshalb, weil die Klägerin ihrer Rügepflicht gem. § 377 HGB nicht nachgekommen sei. In Ansehung der Verwendungsart seien an die von der Klägerin durchzuführenden Qualitätskontrollen höchste Anforderungen zu stellen. Dies umfasse neben den von der Klägerin tatsächlich durchgeführten Kontrollen auch eine chemische Analyse des gelieferten Materials. Das überreichte Prüfzeugnis entbinde die Klägerin nicht von der Durchführung eigener Kontrollen. Auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gehöre zu dieser Eingangskontrolle auch die Durchführung einer chemischen Analyse. Diese sei unstreitig nicht durchgeführt worden. Deshalb habe die Klägerin sämtliche möglichen Rechte auf Schadensersatz verloren.
Praxishinweis
Das Landgericht hat letztlich dahin stehen lassen, ob die Beklagte als Händlerin von Stahl zu einer eigenen Kontrolle verpflichtet gewesen ist. Das Landgericht ließ den Anspruch schon an der fehlenden ausreichenden Eingangskontrolle scheitern. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist für ein Bauunternehmen, welches von einem Fremdunternehmen gelieferten Stahl einbaut, diesen Stahl vor der Montage und unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen. Dazu reicht nicht eine schlichte Sichtprüfung und auch nicht eine Härtemessung. Erforderlich ist eine chemische Analyse. Fehlt es schon an einer solchen Eingangskontrolle, verliert ein Bauunternehmen etwaige Ansprüche gegen die Lieferanten allein aus diesem Grund. Umso wichtiger ist es, eine solche Eingangskontrolle organisatorisch sicher zu stellen.