Verjährungsfrist für Werklohn in AGB unter drei Jahren ist unwirksam
BGH, Urteil vom 6.12.2012 — Aktenzeichen: VII ZR 15/12
Leitsatz
Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Werklohn nach durchgeführten Elektroarbeiten. Dem Vertrag lagen die VOB/B und VOB/C zugrunde. Im Vertragstext, den der Auftraggeber als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet hatte, war vermerkt: „Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren.‟ Das zweitinstanzliche Gericht hielt diese Klausel für unbedenklich und wies den Werklohnanspruch als verjährt zurück.
Entscheidung
Anders sah das der BGH. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteilige die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in AGB des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstoße gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es seien keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine Verkürzung auf zwei Jahre rechtfertigen könnten.
Anmerkung: Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 195 BGB verjähren Werklohnforderungen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der BGH hatte in seiner Entscheidung letztlich nicht mehr alle für und gegen die Wirksamkeit der AGB-Klausel sprechenden Umstände abzuwägen, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Einrede der Verjährung nachträglich verzichtete. Wenn es zum „Schwur“ gekommen wäre, hätte der BGH aber vermutlich entsprechend der Urteilsbegründung die Klausel als unwirksam betrachtet.