Verjährungshemmung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 — Aktenzeichen: 21 U 117/08

Leitsatz
1. Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen.

2. Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 07.04.1999 einen Generalunternehmervertrag. Man vereinbarte eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren (nach BGB) und einigte sich auf den 31.12.1999 als Fristbeginn. Am 24.12.2004, also noch rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist, beantragte man beim Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In der Folge erstellte der beauftragte Sachverständige ein Gutachten, welches den Parteien am 17.11.2006 zugestellt wurde. Das Gutachten wurde seitens der Parteien nur noch zum Teil angegriffen. Mit Klage vom 08.02.2008 verlangte der Kläger vom Beklagten sodann wegen der im Gutachten festgestellten Mängel Schadensersatz.

Entscheidung
Der Senat hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Etwaige Mängelansprüche seien verjährt. Soweit eine Teil-Forderung noch nicht verjährt sei, bestehe diese aus anderen Gründen, die hier nicht weiter vertieft werden sollen, ebenfalls nicht.
Mit dem Antrag auf Einleitung des Beweisverfahrens sei zwar die Verjährung zunächst gehemmt worden. Allerdings ende die Hemmung mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Der Beendigungszeitpunkt richte sich hier nach der Zustellung des Gutachtens, da das Gericht keine weitere Frist gesetzt habe und nach Zugang des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine Einwendungen erhoben worden seien.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei die Verjährungshemmung sechs Monate nach Ende des Beweisverfahrens ausgelaufen und die Klageforderung somit nun verjährt. Daran ändere auch nichts, dass das Gutachten in einem Teilbereich noch angegriffen worden sei.

Denn insoweit ist nach Ansicht des OLG zu beachten, dass die Verjährung für jeden einzelnen Mangel differenziert zu beurteilen sei, so dass sich hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung ergeben könne. Jeder Mangel könne verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal haben. Dies gelte auch für die verjährungsrechtlichen Folgen eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Hemmung der Verjährung trete bei Einleitung eines solchen Verfahrens nur für die Mängel ein, die Gegenstand des Antrags seien. Die Hemmung könne somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, soweit es sich, auch unter Berücksichtigung der Symptomtheorie, um verschiedene, voneinander unabhängige Mängel handle. Soweit das selbständige Beweisverfahren – etwa durch ergänzende Fragen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens – zu einem Mangelpunkt fortgesetzt worden sei, habe dies nicht zu einer Hemmung auch hinsichtlich der anderen Mängel geführt.

Im entschiedenen Fall habe die Verjährungshemmung somit nur bis zum 17.05.2007 gedauert. Die Klageerhebung sei somit in rechtsverjährter Zeit erfolgt.

Praxishinweis
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Differenzierung zwischen einzelnen Mängelpositionen sein kann, auch – wie hier – im Hinblick auf Verjährungsfragen.

Nur so kann verhindert werden, dass Ansprüche wegen – scheinbar klarer – Mängelpositionen bereits verjähren, während das Beweisverfahren noch wegen – streitiger – Positionen fortgesetzt wird. Dieser Umstand darf vor allem in solchen Fällen, in denen durchgehend nur ein Sachverständiger beauftragt wird und das Verfahren scheinbar noch andauert, nicht übersehen werden.

Ggf. muss also wegen bestimmter Mängel schon Klage erhoben werden, während das selbständige Beweisverfahren zu anderen Mängeln noch weiterläuft. Dies ist sicherlich oft unpraktisch, da das Verfahren so nicht mehr einheitlich geführt werden kann und unübersichtlich wird. Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich stets prüfen zu lassen, ob nicht die Klageerhebung einem selbständigen Beweisverfahren vorzuziehen ist.

image_pdf