Unwirksame Streitverkündung: Heilung durch rügelose Einlassung?

BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. VII ZR 14/24

Ist die Streitverkündung zwar zulässig, genügt aber nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 73 S. 1 ZPO, so ist sie nicht dazu geeignet, die Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen den Streitverkündungsempfänger gemäß § 204 I Nr. 6 BGB zu hemmen. Es stellt sich die Frage, ob eine „rügelose Einlassung“ in der mündlichen Verhandlung zu einer Heilung inhaltlicher Mängel der Streitverkündung führen kann. Auf diese Weise wäre die Verjährung im Ergebnis dann gehemmt.

 

Leitsatz

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 S. 1 ZPO durch „rügelose Einlassung“ des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die den Beklagten mit der Verlegung von Parkett in den von ihr errichteten Eigentumswohnungen beauftragte. Der Beklagte verlegte in einer der Eigentumswohnungen Bambus- anstatt wie geschuldet Eichen- oder Buchenparkett. Die Klägerin verklagte den Erwerber im Vorprozess auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Bauträgervertrag. Der Erwerber wandte Mängel an dem verlegten Parkett ein. Daraufhin verkündete die Klägerin den Streit im Vorprozess gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte ist dem Streit beigetreten. Der Vorprozess endete 2022 mit einem Vergleich, bei dem sich der Erwerber zur Zahlung eines Teilbetrages verpflichtete. Die restlichen 41.885,00 € beruhten laut den Parteien ausschließlich auf den Parkettmängeln, sie mussten nicht gezahlt werden.

 

Den restlichen Betrag möchte die Klägerin am 21.10.2022 daher im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei dem Beklagten geltend machen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Das LG München hat den Beklagten auf Zahlung des begehrten Geldbetrages nebst Zinsen verurteilt. Nach der zurückgewiesenen Berufung durch das OLG München legte der Beklagte Revision beim BGH ein.

 

Entscheidung

Mit Erfolg. Der Anspruch ist verjährt.

Zwar hätten LG und OLG zutreffend ausgeführt, dass die Streitverkündung den Anforderungen des § 73 S. 1 ZPO nicht genügten und daher die Verjährung nicht habe gehemmt werden können. Aus der Streitverkündung müssten sich für den Empfänger der Klageanspruch und die Regressmöglichkeiten ergeben, anhand dessen er dann entscheiden könne, ob er dem Streit beitrete oder nicht. Allerdings sei die hemmende Wirkung des § 204 I Nr. 6 BGB auch nicht über § 295 ZPO geheilt worden. Eine „rügelose Einlassung“ des Streitbeitretenden in der auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung sei nicht möglich, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 295 ZPO ergebe. Zum einen sei der Streithelfer keine „Partei“ des Vorprozesses. Zum anderen finde im Vorprozess keine mündliche Verhandlung statt, die „auf Grund“ der Streitverkündung stattfände oder in der „darauf Bezug genommen“ werde. Die Zulässigkeit und der Inhalt der Streitverkündung würden nicht im Vorprozess geprüft und hätten daher keinerlei Bedeutung für den Prozess. Ob der Empfänger dem Streit daher beitrete oder nicht, ändere nichts an dem Prozess, da auch in diesem Fall die Wirksamkeit der Streitverkündung nicht geprüft werde.

Der Streitverkündungsempfänger sei nicht zum Streitbeitritt verpflichtet. Gemäß § 74 II ZPO würde beim Nichtbeitritt der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt werden, sodass dann mangels Beteiligung keine Rügemöglichkeit im Vorprozess bestehe. § 295 ZPO könnte in diesem Fall also keine Anwendung finden. Folge man der Entscheidung der vorangegangenen Instanzen, so stünde der Beitretende demnach schlechter als der Nichtbeitretende.

 

Praxishinweis

Um die Verjährung etwaiger Regressansprüche durch eine Streitverkündung zu hemmen, ist die Einhaltung der §§ 72 I, 73 S. 1 ZPO zwingend notwendig. Eine nachträgliche Heilung nach § 295 ZPO durch die „rügelose Einlassung“ des Streitverkündungsempfängers ist nicht möglich, weshalb der Klageanspruch, der Stand des Verfahrens und die Regressmöglichkeiten hinreichend präzise in der Streitverkündung dargelegt werden müssen.

(Stud. jur. Ronja Röser mit Redaktion von RA Johannes Deppenkemper)