Erfüllungsausschluss in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
Urteil OLG Saarbrücken vom 08.05.2024, 5 U 36/23
Orientierungssatz
Durch Ziff. 1.2 AHB werden Erfüllungsansprüche und die an ihre Stelle tretenden Surrogate vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierunter fällt auch die Inanspruchnahme eines Landwirts auf Schadensersatz wegen Missachtung der vertraglich übernommenen Pflicht, eine gepachtete Fläche im Umkreis einer Windenergieanlage in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften, um die Auflagen der Genehmigungsbehörde für die Anlage zu erfüllen, so dass es infolge der Fehlkultivierung dieser Fläche durch den Landwirt zu einer Untersagung der Nutzung der Windenergieanlage und hierdurch zu einem Gewinnausfall des Verpächters gekommen ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt. Dieser hatte sich gegenüber dem Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet, die landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung der Anlage in bestimmter Art und Weise zu bewirtschaften. Es sollten Getreidesorten angebaut werden, die eine dichte Bodenabdeckung gewährleisteten. Dies war von der Genehmigungsbehörde so vorgeschrieben. Der Landwirt pflanzte indes Mais an, der diesen Anforderungen nicht genügte. Daraufhin widerrief die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Anlagenbetreiber die Betriebsgenehmigung für die Dauer von einigen Wochen. Der Betreiber der Windkraftanlage verklagte den Landwirt auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Landwirt nahm nun seinerseits seine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung auf Deckung in Anspruch. Der Versicherer berief sich auf den Erfüllungsausschluss nach den AHB.
Zur Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hat dem Versicherer Recht gegeben. Zwar unterfalle das Schadensereignis grundsätzlich dem Deckungsumfang der Versicherung. Auch die temporär fehlende Nutzungsmöglichkeit der Windkraftanlage sei ein grundsätzlich versicherter Vermögensschaden im Sinne der Bedingungen. Allerdings unterfalle der Schaden dem Erfüllungsausschluss, da das Erfüllungsinteresse des Windkraftanlagenbetreibers neben der vertraglich geschuldeten Kultivierung der Fläche auch den durch die Leistungsstörung verursachten Nutzungsaufall umfasse, der dadurch entstanden sei, dass der Gebrauch der Anlage aufgrund der Leistungsstörung nicht nutzbar gewesen sei. Maßgeblich für das Vorliegen des Erfüllungsinteresses sei die Frage, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend mache, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt werde. Dazu gehörten demnach Ansprüche wegen einer Verletzung von Hauptleistungsansprüchen aus Verträgen. Nicht erfasst seien solche Schäden, deren Entwicklung erst durch hinzutretende Umstände das Erfüllungsinteresse überschreiten. Vorliegend gehe es um den Nutzungsausfallschaden, der infolge einer Pflichtverletzung des Klägers entstanden sei, was das Erfüllungsinteresse betreffe.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser
Stefan Möhlenkamp
Dr. Harald Scholz