Touristenfahrten können wirksam aus der Kaskoversicherung ausgeschlossen werden

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 – Aktenzeichen: 20 U 213/16

Leitsatz
Der bedingungsgemäße Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Touristenfahrt in der Kaskoversicherung ist nicht zu beanstanden.

Sachverhalt
Der Kläger nahm an einer von dem Betreiber einer Rennstrecke als Touristenfahrt bezeichneten Fahrt auf dem Nürburgring teil. Nach einem während der Touristenfahrt eingetretenen Unfall begehrt der Kläger von dem beklagten Kaskoversicherer Versicherungsleistungen für sein beschädigtes Fahrzeug. Unter Verweis auf die vereinbarte Ziff. A.2.17.4 AKB, in welchem es unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt: „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“ lehnte der Kaskoversicherung eine Leistung ab. Nachdem bereits das Landgericht Hagen (9 O 366/15) die Klage abgewiesen hat, hat das OLG Hamm die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen.

Entscheidung
Nach Auffassung des OLG Hamm ist die vorgenannte Klausel AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass mit dieser Klausel, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen von „freien Fahrten“ auf einer Rennstrecke außerhalb offizieller Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden soll. Denn bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamen Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs wird auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass die Strecke nicht zeitgleich als Rennstrecke genutzt werden muss, sondern es ausreichend ist, wenn die Strecke als offizielle Rennstrecke dient und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich ist.

Da die vom Kläger besuchte Veranstaltung ausweislich der Fahrordnung und der Sicherheitsregeln ausdrücklich als Touristenfahrt bezeichnet worden ist, greift die Ausschlussklausel und der Versicherungsschutz wurde zu Recht versagt.

Hierbei ist der Einwand der Berufung, dass die Teilnahme an dem öffentlichen Straßenverkehr oftmals wesentlich unfallträchtiger sei, unerheblich. Entscheidend ist der vom Versicherer zum Ausdruck gebrachte Wille, dass er keinen Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf einer offiziellen Rennstrecke gewähren möchte.

Auch eine Bezugnahme auf die der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.04.2014 – 12 U 149/13) zu Grunde liegende Ausschlussklausel, in welcher ein Rückausnahmetatbestand für Fahrsicherheitstrainings vereinbart worden ist, welcher in der hier vorliegenden Klausel nicht enthalten ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da ein Fahrsicherheitstraining sich von einer Touristenfahrt bereits nach dem Wortverständnis abgrenze, da bei ersterem zwingend eine Person teilnimmt, die das Fahrverhalten anleitet bzw. beobachtet und Hilfestellung für das Vermeiden von Fahrfehlern gibt und somit bereits begrifflich von der Ausschlussklausel nicht mit umfasst ist.

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