Berechnung Haushaltsführungsschaden/Schmerzensgeld Tagesberechnung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.10.2018 — Aktenzeichen: 22 U 97/16

Das OLG Frankfurt setzt neue Maßstäbe bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens und insbesondere des Schmerzensgeldes. Wird sich die taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes durchsetzen?

Leitsatz
1. Hat der Geschädigt Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädigen zu stehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherung abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von ihm erbrachten Leistungen nach der normativen Schadenberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen ist.

2. Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistung eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (zum Beispiel Pardey, Haushaltsführungsschaden) — gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfacher Arbeit im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 € angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10 € angehoben werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Rehabilitation) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) dargelegten Ansätze können dazu dienen.

Sachverhalt
Der beklagte Fahrzeugführer wendete mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Hierbei übersah er den entgegenkommenden Kläger auf seinem Motorrad. Da der Kläger nicht mehr ausweichen konnte, kollidierten die Fahrzeuge. Der Kläger erlitt unfallbedingt erhebliche Verletzungen, weshalb er u.a. 11 Tage stationär behandelt werden musste. Der Kläger erhielt von seinem Krankentagegeldversicherer eine Versicherungsleistung in Höhe von 9.790,00 €. In dieser Höhe hat der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls an den Versicherer abgetreten. Des Weiteren erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus Zuschüsse zum Krankengeld in Höhe von 16.456,00 €. Die Zuschüsse hat der Kläger in vorbezeichneter Höhe an den Arbeitgeber abgetreten. Beider Zessionare machen ihre Ansprüche geltend. Nachdem dem Kläger über die bereits erfolgte Regulierung des KH-Versicherers durch das Landgericht Darmstadt einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.500,00 € zugesprochen worden ist, hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.

Entscheidung
Da dem Kläger ein Verschulden (etwa überhöhte Geschwindigkeit) nicht nachgewiesen werden konnte, haften die Beklagten für den Unfall zu 100 %. Problematischer ist die Frage der Schadenhöhe.

Den Verdienstausfall für den Zeitraum vom 13.04.2014 bis zum 31.07.2014 unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 10.169,74 € konnte der Kläger entsprechend nachweisen. Streitig war jedoch die Frage, ob der Kläger sich die erhaltenen Leistungen des Krankentagegeldversicherers und des Arbeitgebers über die Entgeltfortzahlung hinaus, anrechnen lassen muss.

Wie auch bei dem gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist vom BGH anerkannt worden, dass unter normativer Betrachtung nicht sämtliche Leistungen Dritter an den Geschädigten den Schädigen entlassen sollen und eine Anrechnung daher nicht zu erfolgen hat. Insbesondere ist anerkannt, dass ein normativer Schaden auch bei Leistung des Arbeitgebers über das Entgeltfortzahlungsgesetz hinaus besteht, auch wenn ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht stattfindet. Daher nimmt der Senat für beide Leistungen eines Dritten an, dass die Zahlungen den Schädigen nicht entlasten sollen und eine Anrechnung nicht erfolgt.

Da der Kläger seine Ansprüche jedoch ausdrücklich abgetreten hat, ist er nicht mehr aktivlegitimiert. Allerdings wendet der Kläger ein, dass die Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 16.456,00 € brutto erfolgt ist und er sich nur den Netto-Betrag in Höhe von 14.465,81 € entgegenhalten lassen muss. Dieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht, da der Kläger ausdrücklich in seiner Abtretungserklärung erklärt hat, dass er den Betrag in Höhe von 16.456,00 € abtritt. Eine Differenzierung in brutto oder netto ist nicht erfolgt. Daher muss sich der Kläger die Leistungen in voller Höhe entgegenhalten lassen. Im Rahmen der Darlegung der Anforderungen an den behaupteten Haushaltsführungsschaden betont das OLG, dass nicht auf die Minderung der Erwerbsunfähigkeit, sondern auf die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung abzustellen ist. Diese ist konkret darzulegen. Ein Verweis auf einen Tabellenwerk ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr dienen diese zur Überprüfung des Vortrag auf Plausibilität durch den Tatrichter. Neu ist der Ansatz, dass das Tabellenwerk von Pardey überholt sei, da die den Angaben zugrundeliegenden Statistiken veraltet sein.

Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass auch der Haushalt zunehmend durch den Einsatz von Küchenmaschinen, Saug- und Mährobotern automatisiert werde und daher ein geringer Umfang für die Haushaltsführung aufgewandt werde. Daher sei das Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden der Autorin Schah Sedi besser geeignet, da es Erhebungen aus den Jahren 2012/2013 berücksichtige.

Des Weiteren hält der Senat ausdrücklich zur Frage des anzusetzenden Stundensatzes nicht mehr an der Entscheidung aus 2008 fest (6,26 €), sondern erachtet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesetzliche Mindestlohn brutto sei, für einen einfachen Haushaltszuschnitt einen Betrag in Höhe von 8,50 € für angemessen, welcher auf bis zu 10 € erhöht werden kann. Es bleibt abzuwarten, dass der Senat jeweils mit der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auch den zu berücksichtigenden Stundensatz anpasst. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung jedoch bezüglich der Berechnung des Schmerzensgeldes. Der Senat erachtet die Berücksichtigung der Dauer der Beeinträchtigungen insbesondere bei schweren Dauerbeeinträchtigung als unterrepräsentiert. Vielmehr hänge nach der Erfahrung des Senats die Bemessung des Schmerzensgeldes von der persönlichen Situation des erkennenden Richters, den Vorstellung, die der Rechtsanwalt des Geschädigten äußert und auch von dem jeweiligen Landstrich ab. Daher sei eine zutreffende außergerichtliche Beratung nicht möglich. Daher sei, wie bereit in vielen europäischen Ländern üblich, das Schmerzensgeld nach festen Kriterien unter Berücksichtigung von Tabellenwerden zu berechnen. Hierfür bezieht sich der Senat auf das Handbuch Schmerzensgeld (Schwintowski/Schah Sedi, 2013). Hierbei ist in einer ersten Stufe grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Schmerz und jede Beeinträchtigung für jeden Menschen unabhängig vom Einkommen und der persönlichen Situation gleich sei. Daher sei von eine durchschnittlichen Einkommen auszugehen, welches nach Erhebung des Statistischen Bundesamtes 2.670,16 € brutto beträgt.

Für einen Aufenthalt in einer Normalstation im Krankenhaus seien 10 % des Einkommens zu berücksichtigen. Ferner für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 7 %. Da allerdings die Frage der Arbeitsunfähigkeit lediglich von der Einschätzung eines Arztes abhängt, sei über den Grad der Schädigungsfolge (GdS), wie er auf der Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 bemessen wird, ein Korrektiv zu berücksichtigen. Hiernach sei vorliegend bis zum 27.04.2014 eine Beeinträchtigung von 50 % zu berücksichtigen. Mithin ergibt sich für die vorliegende AU von 46 Tage ein Betrag in Höhe von 4.298,96 € (2.670,16 € x 7 % x 46 Tage x 50 %). Für die weiteren 95 Tage sei eine Beeinträchtigung in Höhe von 25 % zu berücksichtigen (4.438,40 €). Unter Berücksichtigung der 11 Tage stationärer Behandlung ergibt sich ein Betrag in Höhe von 11.674,44 €.

In der zweiten Stufe soll individuelle Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden können. Hierbei sollen Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa längerfristige Beeinträchtigungen oder Athrosebildung, berücksichtigt werden. Unser Berücksichtigung der eigenen Vorstellungen des Klägers erachtet der Senat daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € für angemessen.

Anmerkung: Tatsächlich kann die Höhe des im Erging zugesprochenen Schmerzensgeldes schwer vorhergesagt werden. Selbst im Instanzenzug können sich erhebliche Abweichungen ergeben. Bedauerlicherweise lassen sich die Gerichte von den Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen („Ankerprinzip“). Es bliebt abzuwarten, ob sich diese Ansicht durchsetzt.

Kritische Anmerkungen hierzu von Bensalah/Hassel, NJW 2019, 403.

image_pdf