Nachweis Erfoderlichkeit SV-Gebühren

BGH, Urteil vom 5.6.2018 — Aktenzeichen: VI ZR 171/16

Da die Instanzgerichte bedauerlicherweise regelmäßig ohne Problembewusstsein, über die Frage der Erforderlichkeit der nach einem Verkehrsunfall angefallenen Sachverständigengebühren hinweggehen, dürfen wir nochmal darauf hinweisen, dass allein die Vorlage einer Gebührenrechnung für den Nachweis nicht ausreichend ist. Vielmehr muss die Rechnung auch tatsächlich ausgeglichen sein. Erst dann verschiebt sich die Darlegungslast.

Leitsatz
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenhöhe durch den beklagten Schädigen oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
Sachverhalt
Die Geschädigt hat nach einem Verkehrsunfall, welcher allein durch den Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherer verursacht worden ist, ihre Schadenersatzansprüche im Bezug auf das Gutachterhonorar an das Sachverständigenbüro ab, welches die Forderung an die Klägerin veräußert hat. Nachdem der Haftpflichtversicherer lediglich einen Teil der Sachverständigengebühren ausgeglichen hat, wurde Klage erhoben.

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen, jedoch die Berufung zugelassen. Das Landgericht Wuppertal auf die Berufung das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Im Rahmen der zugelassenen Revision wurde das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Entscheidung
Nachdem zunächst geklärt werden musste, ob die Abtretung hinreichend bestimmt gewesen und daher wirksam ist, wiederholt der BGH nochmal die ständige Rechtsprechung zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten und weist ebenso wie bei Mietwagenkosten daraufhin, dass eine Marktanalyse durch den Geschädigten grundsätzlich nicht verlangt werden kann.

Allerdings trifft den Geschädigten die Darlegungslast für den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 II 1 BGB. Dieser genügt der Geschädigte, so der BGH, durch Vorlage einer beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigenbüro. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reicht dann grundsätzlich nicht mehr aus.

Der Grund für die vom BGH angenommene Indizienwirkung für einen vom Geschädigten tatsächlichen Aufwand ist in den nach § 249 II 1 BGB zu berücksichtigen besonderen Umständen und dessen möglicherweise begrenzten Erkenntnismöglichkeiten zu sehen. Diese schlagen sich jedoch nicht in der Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Honorars, sondern in den tatsächlichen Aufwendung des Geschädigten nieder.

Selbstverständlich sind diese Grundsätze auch im Rahmen der Abtretungskette zu berücksichtigen. Da vorliegend der Ausgleich der Rechnung nicht behauptet worden ist, genügte das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit.

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