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Klassiker: Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.12.2020, Az.: 1 U 108/19

 

Entscheidung zur Haftungsverteilung und Anscheinsbeweis

Wechselt ein Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten PKW impulsiv auf die Überholspur der BAB, um eine Kollision mit einem unvermittelt auf die Autobahn auffahrenden PKW zu vermeiden, und kommt es auf der Überholspur der BAB zu einem Auffahrunfall zwischen dem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und einem auf der linken Fahrspur (deutlich schneller) fahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermag, haftet der auf die BAB Auffahrende maßgeblich für den entstandenen Schaden. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Berührung mit dem auf die BAB auffahrenden Fahrzeug kam. Zu Lasten des Auffahrenden besteht der Anschein, den bevorrechtigten Verkehr nicht hinreichend beachtet zu haben und sorgfaltswidrig auf die BAB aufgefahren zu sein. Aufgrund der Atypizität des Geschehens besteht weder zulasten des die Fahrspur auf der BAB Wechselnden noch zulasten des Auffahrenden der Anschein, sorgfaltswidrig gefahren zu sein. Bei der Abwägung der Haftungsanteile ist in einem ersten Schritt die Quote in jedem der Rechtsverhältnisse getrennt zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann im Rahmen einer Gesamtschau die Gesamtquote zu ermitteln. Der Innenausgleich zwischen mehreren Schädigern ist davon getrennt durchzuführen.

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