,

Essensaufnahme als unfallversicherte Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2099, Az.: L 16 U 79/16

 

Leitsätze

1. Die Nahrungsaufnahme während einer versicherten schulischen Veranstaltung steht grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, betriebliche bzw schulische Umstände oder Zwänge haben die Einnahme des Essens oder Trinkens wesentlich mitbestimmt (zB zur Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit).

2. Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls eines volljährigen und im Alltag selbstständigen Schülers, der an behinderungsbedingten Problemen bei der Nahrungsaufnahme bzw unter häufigem Verschlucken von Speisen und Getränken leidet, wenn dieser sich beim Essen vom Buffet einer schulischen Abschlussveranstaltung dermaßen verschluckt hatte, dass er einen Herzatemstillstand und einen daraus resultierendem Hirnschaden erlitt.

 

Sachverhalt

Der im Jahre 1990 geborene Kläger litt seit seiner Kindheit an einer Cerebralparese mit spastischer Tetraparese. Es bestand Rollstuhlpflichtigkeit. Ferner litt der Kläger an einer Kehlkopfdeformität, aufgrund derer es bereits in der Vergangenheit häufig zum Verschlucken beim Essen und Trinken gekommen war. In der Zeit von August 2007 bis Juli 2009 absolvierte der Kläger ein zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr. Er lebte dort in der Einrichtung des F. in N. Es handelt sich um eine Schule/Internat für körperbehinderte Menschen. Dort war er nach dem Schreiben des F. N. vom 11. September 2009 ein selbstständiger Schüler, der sowohl in der Lage war, seine Heimfahrten nach O. /P. zu organisieren und durchzuführen, seine schulischen Belange zu erledigen, sein Essen und seine Getränke selbstständig einzukaufen und seine Freizeit zu gestalten. In der Einrichtung durfte der Kläger ohne Einschränkungen alles essen und trinken. Er konnte alleine mit Hilfe einer Schnabeltasse trinken. Das Essen musste allerdings zerkleinert und angereicht werden.

Der Kläger nahm er am Abend des 08. Juli 2009 an einer von der Schulleitung genehmigten Abschlussfeier teil. Dort stand für die Teilnehmer ein Buffet zur Verfügung, an dem sie sich selbst bedienen konnten. Der Kläger ließ sich von einem Freund und Mitschüler eine Schale mit verschiedenen Salaten (Kraut-, Nudel- und Kartoffelsalat) mitbringen. Die Auswahl des Essens bestimmte er selbst. Das Essen wurde ihm von der sozialpädagogischen Fachkraft Q. kleingeschnitten und gereicht. Dabei zeigte er durch Gesten an, wann er die nächste Portion gereicht bekommen möchte. Nach Anreichung des kleingeschnittenen Mozzarellakäses zeigte er mit Gesten an, dass er Probleme beim Schlucken hatte. Nachdem die Schluckstörungen durch Klopfen auf den Rücken und Ausräumen des Mundes nicht behoben werden konnten, wurde von anderen auf der Feier anwesenden Personen der Notarzt gerufen. Infolge eines Herzatemstillstandes mit ausgeprägtem Sauerstoffmangel und daraus resultierendem Hirnschaden entwickelte sich in der Folge ein apallisches Syndrom.

Schüler sind während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert. Der zuständige SVT lehnte die Anerkennung des Geschehens als Versicherungs- bzw. Arbeitsunfall im schulischen Bereich jedoch ab. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers vor dem LSG in zweiter Instanz.

 

Entscheidung

Das LSG verneint einen Versicherungsfall:

Erforderlich für das Vorliegen eines Versicherungsfalls sei, dass a) die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), b) die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität),
und c) das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Ein unfallbringendes Verhalten sei dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischen dem konkreten Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten ein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die Grenze der geschützten Tätigkeit sei wertend zu ermitteln. Es sei zu prüfen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reiche.

Zwar habe der Kläger als Schüler zum Kreis der versicherten Personen gehört, denn das offizielle Ende der Schulausbildungszeit sei der 10. Juli 2009 gewesen. Bei der Abschlussfeier am 8. Juli 2009 habe es sich zudem um eine grundsätzlich versicherte Schulveranstaltung gehandelt, die von der Schulleitung genehmigt worden sei. Die streitige Verrichtung, die Nahrungsaufnahme, habe allerdings nicht in einem inneren sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit gestanden. Seit jeher werde die Nahrungsaufnahme in der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dem privaten, unversicherten Lebensbereich zugerechnet, wenn sie nicht aufgrund der besonderen Umstände der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise unmittelbar Teil derselben sei. Zwar könne auch das Unternehmen ein vitales Interesse daran haben, dass Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten genutzt werden, um die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten. Für die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung „Essen“ reiche ein solches Interesse jedoch nicht aus. Denn mit „Essen und Trinken“ werde primär ein Grundbedürfnis gestillt, das ein jeder Mensch unabhängig davon hbet, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeh oder nicht.

Nur ausnahmsweise bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vorgang der Aufnahme von Nahrung oder Getränken und der versicherten Tätigkeit, nämlich dann, wenn betriebliche Umstände die Einnahme des Essens oder das Trinken wesentlich mitbestimmten.  Dies sei nach der älteren Rechtsprechung des BSG schon dann der Fall gewesen, wenn die betrieblichen Umstände ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl veranlasst haben, welches ohne die betriebliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre, wenn also „Essen und Trinken“ unmittelbar der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten. Versicherungsschutz sei ferner bejaht worden, wenn der Versicherte sich bei seiner Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste oder besondere betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt worden seien. Darüber hinaus habe das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht gezwungen, aber wenigstens veranlassten hätten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG müsse sich zusätzlich hierzu die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Trink- oder Essverhalten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit auch objektiv nachvollziehbar sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar während der belastenden Arbeit esse oder trinke, so dass trotz Durst erregender oder besonders Kräfte zehrender Tätigkeit kein Versicherungsschutz bestehe, wenn Essen oder Trinken auf die Arbeitspause verschoben werden und nicht unmittelbar am Arbeitsplatz erfolgen würden.

An dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Nahrungsaufnahme und dem Schulbesuch des Klägers fehle es aber vorliegend. Betriebliche bzw schulische Umstände hätten die Einnahme des Essens und Trinkens nicht wesentlich mitbestimmt. Der Kläger habe sich zwar bei, aber nicht wegen der Abschlussfeier verschluckt. Nach Auskunft des Geschäftsführers hätte der Kläger auch in der Internatsgruppe essen können. Eine schulische Verpflichtung zum Essen habe nicht bestand . Der Kläger habe auf der Abschlussfeier – wie bei jedem anderen Essensvorgang auch – die von ihm gewünschten Speisen ausgewählt und sich von Hilfspersonen zusammenstellen lassen. Sodann habe er sie sich anreichen lassen. Er sei jedoch zur Auswahl und Aufnahmeentscheidung des Essens während der Abschlussfeier eigenverantwortlich in der Lage gewesen.  Zudem sei er in der Lage gewesen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er vom Essensangebot im Rahmen der Abschlussfeier Gebrauch mache oder ob er vielmehr in der Internatsgruppe essen wollte. Es hätten damit keine besonderen Umstände vorgelegen, aufgrund derer ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz hätte entstehen müssen.

Ein „hartes‟ Urteil.

image_pdf