BSG, Urteil vom 27.12.2017 — Aktenzeichen: B 13 R 13/17 R

Mit Urteil vom 20.12.2016 hat der BGH zur Frage des sog. „Rentenkürzungsschadens“ auf Grundlage des § 77 II 1 Nr. 2a SGB VI Stellung genommen. Offen gelassen hat er die Frage, ob generell ein „Rentenkürzungsschaden“ des Geschädigten zu verneinen ist, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Rententräger sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung als auch nach § 116 SGB X die an den Kläger vorzeitig gezahlte Altersrente bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze erstattet hat. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Schaden könne nicht verneint werden, wenn nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte gleichwohl eine Kürzung der Rente im Vergleich zur Vermögenssituation ohne das Schadensereignis hinnehmen müsste.

Die Zivilgerichte seien allerdings zu einer diesbezüglichen Entscheidung angesichts des Rechtsgedankens des § 118 SGB X nicht berufen, da danach sozialrechtliche Vorfragen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden sollten. Es blieb somit damals offen, ob in den Fällen, in denen der Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer das „Rentenkonto“ eines Geschädigten im Wege der Regressleistungen an den Rententräger nach §§ 116, 119 SGB X im Ergebnis genauso stellt, wie es sich ohne das Schadensereignis dargestellt hätte, ein Rentenkürzungsschaden möglich, respektive die Rentenkürzung bei vorzeitigem Rentenbezug nach § 77 II 1 Nr. 2a SGB VI sozialrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist durch die Sozialgerichte zu klären.

Nach dem SG Braunschweig, welches die Ansicht vertrat, der Rententräger sei in derartigen Fällen sozialrechtlich gehalten, die unfallbedingt fehlenden Endgeldpunkte und den Zugangsfaktor „auszugleichen“ und den Versicherten so zu stellen, als wäre er ohne Kürzungen in die Altersrente gegangen, und dem SG Potsdam, was die Gegenteile Ansicht vertrat, hat sich nun das BSG geäußert.

Leitsatz
1. In Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente durch den Schädiger über die §§ 116, 119 SGB X hat in analoger Anwendung des § 77 Abs. 3. S 3 Nr. 1 SGB VI eine Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu erfolgen, indem eine rentenrechtliche Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen hat.

2. Eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den Rententräger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen, würde im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen.

Entscheidung
Im Ergebnis schließt sich das BSG also der Ansicht des SG Braunschweig an:

Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente durch den Schädiger hat in analoger Anwendung des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI eine Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu erfolgen, sprich eine rentenrechtlich eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 wie ohne den Unfall.

Hierfür spreche zunächst der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck. Danach soll die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundene längere Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ausgeglichen werden, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen. Es sei bereits fraglich, ob in der schädigungsbedingten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente trotz längerer Bezugszeit ein Vorteil gegenüber anderen Versicherten gesehen werden kann, denn durch § 116 SGB X wird die Rente letztlich als Schadensausgleich verstanden. Letztlich entstehen der Versichertengemeinschaft so durch die längere Rentenbezugszeit keine zusätzlichen Lasten zugunsten des Versicherten, wenn dem RV-Träger die vorzeitig gezahlten Rentenleistungen wegen eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Regressweg von einem Dritten vollständig erstattet werden. Das hiermit einhergehende Fehlen einer zusätzlichen Belastung der Versichertengemeinschaft trotz tatsächlichen Rentenbezugs entspricht wirtschaftlich betrachtet dem Fall des „nicht mehr“ Inanspruchnehmens im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI.

Als „nicht mehr“ vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI sei anerkannt der Fall, dass der Berechtigte (im Nachhinein) auf die Rente verzichtet. Ebenso der Fall, dass der Berechtigte wegen eines „rentenschädlichen“ Hinzuverdienstes keinen Anspruch auf diese Rente (mehr) hat, wodurch es auch zur Erstattung einer zuvor erhaltenen Altersrente kommen könne. All diesen Fällen sei gemeinsam, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine finanziellen Aufwendungen des Rententrägers für die zuvor in Anspruch genommene Rente mehr anfallen oder die bereits angefallenen Aufwendungen im Nachhinein erstattet werden.

Den genannten Fallgruppen sei vorliegende Sachverhaltskonstellation unter dem Gesichtspunkt der fehlenden bzw. wegen Erstattung im Nachhinein entfallenen finanziellen Belastung des RV-Trägers und der Versichertengemeinschaft aus der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (hier wegen Arbeitslosigkeit) vergleichbar. Daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsfolge des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI auf Fälle wie den vorliegenden im Wege der Analogie anzuwenden.

Insbesondere stehe § 187a Abs. 1 S. 1 SGB VI einer analogiefähigen und -bedürftigen Regelungslücke für den Fall des vollständigen Ersatzes einer vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Nach dieser Norm können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dies schließt aber andere Möglichkeiten zur Verringerung der ursprünglichen Rentenminderung wie sie sich insbesondere durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen und Entfallen des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ergeben, nicht aus. Zudem würde eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den Rententräger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen. Denn die mit dem abgesenkten Zugangsfaktor verbundenen „Abschläge“ in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters „gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus“ und können nach § 187a SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Diese Kosten werden jedoch bereits durch den nach § 116 SGB X vom Schädiger dem Rententräger zu leistenden Schadensersatz in Form der Erstattung der von diesem schädigungsbedingt zu erbringenden vorzeitigen Altersrente entsprechend der jeweiligen Haftungsquote ausgeglichen.

Damit ist der Streit entschieden und zwar zugunsten des Schädigers, dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rententräger wegen §§ 116, 119 SGB X den unfallbedingt eingetretenen Renten- und Rentenbeitragsschaden ausgleicht. Ein darüber hinaus gehender Rentenkürzungsschaden ist nicht zu erstatten bzw. liegt ein solcher nicht vor, da der Rententräger die unfallbedingt eingetretene Kürzung eben wegen der Zuflüsse aus den §§ 116, 119 SGB X auszugleichen hat. Ein weitergehender Kompensationsanspruch steht weder ihm noch dem Geschädigten zu.

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