Gesamtschuldnerausgleich

OLG Oldenburg, Urteil vom 8.7.2015 — Aktenzeichen: 5 U 28/15

Leitsatz
1. Der Verursacher eines Verkehrsunfalls wird nicht von der Haftung für Folgeschäden des verletzten Unfallopfers (hier: Hirnschaden) frei, nur weil diese in weiten Teilen durch einen groben Behandlungsfehler des nach dem Unfall erstbehandelnden Krankenhauses verursacht sind.

2. Gleichwohl kann bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs der Beitrag des Verkehrsunfallverursachers vollständig hinter den Beitrag des Krankenhauses zurücktreten, wenn der Beitrag des Zweitschädigers wesentlich eher geeignet ist, Schäden der konkreten Art herbeizuführen.

Sachverhalt
Die Klägerin war Haftpflichtversicherer eines Pkw, dessen Fahrer S. beim Überholen eines am Fahrbahnrand stehenden Pkw auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort erfasste er den B., der ihm mit einem Krad entgegenkam. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass S. den Unfall allein verursacht hat. B. war nach dem Zusammenstoß zunächst noch wach und ansprechbar. Gegenüber dem Notarzt klagte er über starke rechtsseitige Thoraxschmerzen. Er wurde sediert, intubiert, beatmet und sodann in die Klinik der Beklagten verbracht. Dort stellte man die u.a. Diagnose einer rechtsseitigen Rippenserienfraktur. B. wurde auf der Intensivstation der Beklagten behandelt und dort weiter beatmet. Das Beatmungsgerät gab einen Alarm mit der Anzeige „Tubus blockiert“. Der Oberarzt T. erhöhte zunächst den inspiratorischen Druck und legte sodann eine Bülaudrainage, weil er einen Spannungspneumothorax vermutete. Diese Maßnahme führte jedoch nicht zu einer Entleerung von Luft. In der Zwischenzeit war bei B. wegen des groben Behandlungsfehlers des T. eine hypoxische Hirnschädigung eingetreten.

Nachdem die Klägerin Zahlungen an den Geschädigten erbracht und mit B. einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, will Sie ihre Aufwendungen bei der Beklagten zu 100 % wegen einer durch den Behandlungsfehler eingetretenen Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zum Unfall regressieren.

Entscheidung
Zwar bestätigte ein Sachverständiger, dass T. einen groben Behandlungsfehler begangen hatte. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem eingetreten Hirnschaden hätte jedoch nur bei gröbster Verletzung ärztlicher Standards angenommen werden können, was nicht mit dem groben Behandlungsfehler gleichzusetzen ist. Die Grenze wird in aller Regel erst dann überschritten, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss. Dies war hier nicht der Fall.

Trotzdem muss der Zweitschädiger den Schaden im Innenverhältnis allein tragen. Dies folgte daraus, dass die unmittelbar von der Klägerin zu verantwortenden Verletzungsfolgen (Rippenfraktur und Lungenkontusion) neben den unmittelbaren Folgen, die von der Beklagten zu verantworten sind (hypoxischer Hirnschaden), als fast vernachlässigenswert gering anzusehen waren und dass zudem das von der Beklagten zu verantwortende Verhalten viel mehr geeignet war, den hypoxischen Hirnschaden herbeizuführen.

Das OLG führt hierzu abstrakt aus: „Für den Ausgleich der Gesamtschuld im Innenverhältnis sind in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB in erster Linie die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit diese geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen. Daneben, aber erst in zweiter Linie, ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen.“

Bei wertender Betrachtung trat der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem der Beklagten zurück. Während der Behandlungsfehler des T. mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet war, den schweren Hirnschaden des B. zu verursachen, war die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkehrsunfall solche Folgen haben würde, äußerst gering.

Schließlich stellt das OLG noch klar, dass der Zweitschädiger an einen zwischen dem Geschädigten und dem Erstschädiger geschlossenen Abfindungsvergleich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nicht gebunden ist. Somit konnte die Beklagte wenigstens zur Höhe mit ihren Einwendungen — zu hohes Schmerzensgeld — durchdringen.

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