Verkehrssicherungspflichten am Bau – Beweislast für das (Nicht-)Vorhandensein einer Sicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2014 — Aktenzeichen: 4 U 30/14

Haftung für Baustellenunfälle — Der Verkehrssicherungspflichtige behauptet, er habe die offene Gruben durch Absperrband gesichert. Wer muss was beweisen? Dies war im Fall des OLG Stuttgart entscheidend.

Leitsatz
1. Wegen des beschränkten Verkehrs auf Baustellen haben sich Sicherungsmaßnahmen an den mit den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten. Auf Baustellen muss jedermann mit Gefahrenquellen rechnen und sich darauf einstellen.

2. Für Arbeiten im Bereich eines Gefahrenbereichs genügt es nicht, die Arbeiter anzuweisen, sich ausschließlich im ungefährlichen Bereich aufzuhalten; denn es ist nicht auszuschließen dass ein Arbeiter aus Unaufmerksamkeit oder Bequemlichkeit in den Gefahrenbereich gelangt.

3. Auch wenn die Unfallverhütungsvorschriften keine Sicherung vorsieht, ist durch geeignete Maßnahmen etwa Warnbaken und Flatterband sicherzustellen, dass von einer „nur“ knapp 2 m tiefen Grube keine Gefahren ausgehen.

4. Die Beweislast dafür, dass die gebotenen Sicherungsmaßnahmen (hier Flatterband und Baken) nicht getroffen wurden, trägt der klagende Sozialversicherungsträger. Er muss die Behauptungen des Verkehrssicherungspflichtigen widerlegen.

Sachverhalt
Die klagende UV-Trägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten, der bei Einweisung beim Aufbau eines Raupenkranes rückwärts lief und in eine rd. 4 x 3 m große und knapp 2 m tiefe Baugrube (ein ausgehobenes Loch für Hallenfundament) stürzte. Streitig war, ob die Fundamentlöcher, die wegen der geringen Größe nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht zwingend abzudecken waren, durch sog. Flatterband gesichert waren.

Entscheidung
Das OLG Stuttgart ging nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin nicht hat beweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Ausreichend sei es hier gewesen, die Fundamentgrube mittels Warnbaken und Flatterband abzusichern. In der Beweisaufnahme schilderte die Zeugen unterschiedliche Erinnerungen, weshalb das OLG letztlich nicht davon überzeugt war, dass die Behauptung der Beklagten, es habe Flatterband und Baken gegeben, falsch sei. Die Beweislast trage die klagende UV-Trägerin.

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