Keine Haftung für ungewollte Schwangerschaft nach Sterilisation

OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014 — Aktenzeichen: I-26 U112/13

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer ungewollten Schwangerschaft, aufgrund derer im August 2009 ein weiteres Kind zur Welt kam. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, sei über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, haben die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld und einen Unterhaltsschaden.

Entscheidung
Das Oberlandesgerichts verneint Behandlungsfehler auf Seiten des beklagten Krankenhauses. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters sei nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von vier in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggf. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

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