Deliktische Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes für den für ihn tätigen Arzt?

BGH, Urteil vom 10.3.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 39/08

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzugnen ein zum Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt für den für ihn tätig gewordenen Notfallarzt haftet (BGH VersR 2009, 784-785).

In dem zu entscheidenden Fall verlangten die Kläger von den drei beklagten Ärzten A, B und C Schadenersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, die zum Tode des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger geführt hatte.

Am Morgen des 06.08.2000 gegen 3.13 Uhr rief die Klägerin zu 1.) in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten B und C an, weil ihr Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der A, der für B und C den Notfalldienst übernommen hatte, suchte um 3.50 Uhr den Patienten zu Hause auf. Er diagnostizierte eine Gastroenteritis (Magen-Darm-Grippe)und verordnete entsprechende Medikamente. Das Rezeptformular und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Praxis von B und C auf. A übermittelte der Praxis auch die Unterlagen zur vorgenommenen Behandlung. Diese rechnete die ärztlichen Leistungen bei der kassenärztlichen Vereinigung als Praxisleistungen ab und entrichteet an A ein entsprechendes Honorar. Am 07.08.2000 nachmittags erlitt der Patient einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später im November 2000 verstarb.

Im gerichtlichen Verfahren wurde festgesetllt, dass dem A ein Behandlugnsfehler bei der Notfalldienstbehandlung anzulasten sei. Das Berugfgunsgericht hatte die auch gegen B und C gerichtete Klage abgwiesen mit der Begründung, ein Behandlungsvertrag sei nur mit A zustande gekommen, eine deliktische Haftung nach § 831 BGB scheide bei B und C aus, weil A nicht deren Verrichtungsgehilfe gewesen sei.

Hierzu stellt der BGH in seinem Urteil nun klar, dass eine „Haftung für einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB“ in einer solchen Konstellation auf Seiten von B und C jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese seien durch das Berufungsgericht noch weiter aufzuklären, so dass der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurückverwiesen wurde.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein selbstständiger Arzt, der vertretungsweise den Notfalldienst für andere Ärzte ausübt, Verrichtunggehilfe sein kann, führt der BGH aus, dass Verrichtungsgehilfe derjenige ist, der von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht brauche nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungsgehilfe könne vielmehr auch derjenige sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handlen habe. Entscheidend sei nur, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Hierfür genüge, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehe bzw. diese beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen könne. Für die Frage der Abhängigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an — so der BGH -, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet worden sei. Auch ein Selbstständiger könne derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er Verrichtungsgehilfe sei.

Nach diesen Grundsätzen sei z.B. bei einem Arzt, der mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorübergehender Abwesenheit beauftragt sei, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe des vertretenen Arztes anzunehmen. Daran ändere es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort tätigen Arztes zu behandeln sei.

Entscheidend käme es daher im konkreten Fall darauf an, ob die Stellung von A derjenigen eines solchen Praxisvertreters vergleichbar sei. Hierzu sei eine abschließende Beurteilung aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des OLG nicht möglich, so dass der Rec

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