Zur ärztlichen Aufklärungspflicht

OLG Koblenz, Urteil vom 30.6.2014 — Aktenzeichen: 5 U 483/14

Sachverhalt
Die Klägerin wurde am 08.07.2010 im Krankenhaus der Beklagten zu 1. aufgenommen, nachdem man zuvor ein Mammakarzinom diagnostiziert hatte. Angestrebt wurde eine brusterhaltene Operation, wobei zur Erleichterung einer nachfolgenden Chemo-Therapie gleichzeitig ein Port-Katheter gesetzt werden sollte. Der Eingriff erfolgte am 09.07.2010, nachdem beide operierenden Ärzte die Klägerin am Vortag in Gesprächen über dessen Durchführung informiert hatten. In Auswertung des Operationsbefundes stellte man die Indikation zur Chemo-Therapie. Mit Blick darauf nahm die Beklagte zu 2. am 26.07.2010 eine Aufklärung vor. Die erste Behandlung fand am 05.08.2010 ambulant ohne besondere Vorkommnisse statt. Auch nach der zweiten, wiederum ambulanten Behandlung am 25.08.2010 war die Klägerin zunächst ohne Beschwerden. Sie stellte sich dann zwei Tage später mit Rötungen an der gesamten Brustwand wieder vor. Es war zu einem Paravasat im Bereich des unterhalb des Schlüsselbeins implantierten Ports gekommen. In der Folge entwickelten sich großflächig schmerzhafte Nekrosen. Das nekrotische Gewebe wurde am 03.02.2011 anderweitig entfernt, wobei man auch den Port entsorgte. Knapp zwei Wochen später wurde der Klägerin eine Lappenplastik eingesetzt.

Ihre Schadensersatzansprüche stützt die Klägerin neben der Behauptung vermeintlicher Behandlungsfehler darauf, dass sie weder vor der Operation vom 09.07.2010 noch vor Beginn der Chemo-Therapie über das damit verbundene Risiko eines Paravasats hingewiesen worden sei, noch von Behandlungsalternativen erfahren habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht verneint in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO auf Grundlage der durch den gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen jedweden Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Chemo-Therapie.

Zum vermeintlichen Aufklärungsfehler stellt es sodann fest, dass der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen die Möglichkeit von Rötungen, Schwellungen und sogar Blutungen sowie Wunden im tieferliegenden Gewebe erwähnt. Daneben habe die Beklagte zu 2. — hiervon geht der Senat aufgrund deren Anhörung im Prozess aus — im Rahmen des etwa einstündigen Gesprächs, das sie mit der Klägerin geführt habe, darauf hingewiesen, dass es durch den planwidrigen Austritt von Infusionsflüssigkeit zu Gewebeschäden und entzündlichen Reaktionen kommen könne. Dass die Beklagte zu 2. hierbei den Begriff des „Paravasats“ nicht erwähnt habe, sei nicht fehlerhaft. Denn das Aufklärungsgespräch sei nach Möglichkeit von medizinischen Fachausdrücken freizuhalten und in für den Laien fassbarer Sprache zu führen. Dem sei die Beklagte zu 2. mit ihrer Wortwahl gerecht geworden, indem sie die Dinge allgemein verständlich dargestellt habe.

Anmerkung
Aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG Koblenz wurde die Berufung der Klägerin nachfolgend zurückgenommen.

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