Anteilige Haftung an abgrenzbaren Geburtsschäden möglich

BGH, Urteil vom 20.5.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 187/13

Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei seiner Geburt einen Geburtsschaden, für dessen Folgen er die beklagten Behandler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nahm.

Bei der Entwicklung des Klägers wurden nach der Geburt schwerste körperliche und geistige Behinderungen sichtbar. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Beklagten auch behandlungsfehlerhaft diese Schäden mit verursacht. Das Berufungsgericht stellte nach einer Sachverständigenbegutachtung jedoch fest, dass der entstandene Gesundheitsschaden zum einen Teil schicksalshaft eingetreten, zum anderen Teil von den Beklagten gemeinsam zu verantworten sei. Zwar sei eine exakte Festlegung auf eine bestimmte Prozentzahl nicht möglich, wohl aber eine Festlegung auf einen maximalen Anteil der Schädigung durch die Beklagten. Deshalb nahm das OLG München an, das Schmerzensgeld sei zu kürzen, weil der Kläger auch ohne den Haftungsanteil der Beklagten an schwersten Behinderungen gelitten hätte, dem Ersatz von pflegerischem Mehraufwand sei nur eine Quote von 20 % zugrunde zu legen und ein Erwerbsausfallschaden stehe dem Kläger nicht zu, weil er auch ohne die behandlungsfehlerbedingte Vertiefung des Schadens ein Pflegefall geworden wäre.

Entscheidung
Der BGH hielt diese Entscheidung auf die Revision des Klägers hin aufrecht.

Auch wenn eine Mitursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich einer Alleinursächlichkeit gleichsteht, ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat und damit eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt.

Erforderlich ist hierzu allerdings, dass der Schadensbeitrag des Behandlungsfehlers einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag (etwa einer Vorschädigung des Patienten) abgrenzbar ist. Solche Feststellungen hatte das Berufungsgericht vorliegend getroffen, da der größte Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den die Beklagten nach der Überzeugung des OLG schadensersatzpflichtig sind. Insofern durfte das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgen, der den vor der Geburt verursachten schicksalshaft eingetretenen Schadensanteil mit mind. 80 % angenommen hatte.

Die Entscheidung hat für jeden Geburtsschadensfall, aber auch für andere Personenschäden Relevanz. Durch genaue Differenzierung hinsichtlich einzelner Primärschäden können so zumindest die schicksalshaften Anteile „herausgerechnet“ werden, die sich vor oder neben einem schuldhaften Fehler realisiert haben.

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