Schlussrechnungsforderung im VOB-Vertrag–Wann beginnt deren Verjährung ?
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.4.2014 — Aktenzeichen: 6 U 124/13
Leitsatz
Nach Ansicht des OLG Frankfurt stellt der bloße Hinweis des Auftraggebers nach Abschluss der Schlussrechnungsprüfung, dass er die geltend gemachte Forderung nicht für gerechtfertigt hält, keine Rüge der fehlenden Prüfbarkeit dar und verhindert so auch nicht den Fälligkeitseintritt des Vergütungsanspruchs.
Sachverhalt
Im Jahre 1999 beauftragte das Land einen Unternehmer mit der Erstellung einer heiztechnischen Anlage für den Neubau eines Polizeipräsidiums. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Die Abnahme erfolgte im Jahre 2003, die Schlussrechnung über einen Restbetrag von knapp 1 Mio. Euro wird vom Unternehmer 2006 vorgelegt. Das Land überprüft die Rechnung fristgerecht innerhalb von zwei Monaten und lehnt abschließend die Zahlung ab. Die Parteien streiten sodann über die Schlussrechnungsforderung. Im April 2007 zahlt das Land schließlich noch weitere 76.000,00 €. Der Unternehmer macht daraufhin im Jahre 2011 einen restlichen Zahlungsanspruch aus der Schlussrechnung i.H.v. rd. 166.000,00 € gerichtlich geltend. Das Land erhebt die Einrede der Verjährung.
Zunächst mit Erfolg. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat das Urteil aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Das LG muss nun neu entscheiden.
Entscheidung
Das OLG führte zur Frage der Verjährung wie folgt aus:
Die Verjährung des Anspruchs auf die Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt.
Fälligkeitsvoraussetzungen im VOB/B-Vertrag ist die Abnahme des Werks, der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung und der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist. Sollte die Rechnung schon vor Ablauf der Prüffrist geprüft sein, tritt die Fälligkeit entsprechend früher ein.
In dem Hinweis des Landes, wonach keine berechtigten Zahlungsansprüche bestehen, ist keine Rüge der Prüffähigkeit zu sehen. Auch die Teilzahlung des Landes aus April 2007 ändert hieran nichts. Denn die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit muss dem Auftragnehmer unmissverständlich verdeutlichen, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.