Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

BGH, Urteil vom 17.6.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 281/13

Leitsatz
Laut BGH trifft Radfahrer keine Mitschuld an eigenen Verletzungen, falls sie bei einem Zusammenprall keinen Helm getragen haben.

Sachverhalt
Die Klägerin befand sich im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße und trug dabei keinen Fahrradhelm. Plötzlich öffnete sich die Tür eines rechts am Fahrbahnrand parkenden PKW. Der Klägerin hatte keine Chance auszuweichen. Sie fuhr gegen die Fahrertür, stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich dabei schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Die Klägerin nahm daraufhin die PKW-Fahrerin sowie deren Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch. In der Berufungsinstanz gab das OLG Schleswig der Klägerin wegen Nichttragens eines Fahrradhelms eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall.
Entscheidung

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des OLG Schleswig war erfolgreich. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Nach Ansicht des BGH führt das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, da das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist.

Zwar lässt sich ein Mitverschulden der Geschädigten auch ohne einen Vorschriftenverstoß herleiten, etwa wenn zum damaligen Zeitpunkt das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen ist. Ein solches Bewusstsein hat es nach Ansicht des BGH zum Unfallzeitpunkt (2011) jedoch noch nicht gegeben. Hierzu beruft sich der BGH auf das Ergebnis von Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach im Jahr 2011 innerorts lediglich 11 Prozent der Radfahrer einen Schutzhelm trugen.

Ob der BGH an dieser Einschätzung auch in jüngeren Fällen und solchen sportlicher Betätigung des Radfahrers festhält, bleibt abzuwarten. Diese Frage war nicht zu entscheiden.

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