Der BGH äußert sich zur Frage der Kausalität bei einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 — Aktenzeichen: XI ZR 171/12

Der BGH äußert sich zur haftungsausfüllenden Kausalität im Kapitalanlagerecht.

Sachverhalt
Die Klägerin nahm die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen u.a. unterlassener Aufklärung über geflossene Rückvergütungen bei der Vermittlung eines Medienfonds in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision richtet sich die Beklagte gegen das oberlandesgerichtliche Urteil. Begründet wird die Revision u.a. damit, das Oberlandesgericht sei der Behauptung der Beklagten, eine nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen sei für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen, da es dem Zedenten nur um Steuervorteile gegangen sei und diese nur mit Beteiligungen hätte erreicht werden können, bei denen Rückvergütungen anfallen, nicht in hinreichender Art und Weise gefolgt.

Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung der Revision und hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung und Beweisaufnahme an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Behauptung der Beklagten, dem Zedenten (Anleger) sei es allein auf die Steuerersparnis angekommen und der Anfall der Rückvergütungen habe keine Rolle für die Anlageentscheidung gespielt, nachzugehen sei. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass diese Behauptung nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurde. Vielmehr sei der Behauptung durch (erneute) Vernehmung des Zedenten nachzugehen.

Anmerkung
Die Frage der Kausalität im Kapitalanlagerecht wird grundsätzlich zu Gunsten des Anlegers vermutet, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. Dies stellt die beklagten Partei oftmals vor große Probleme, da im Rahmen der Kausalität wohl nur der Anleger etwas zu der Zeichnungsmotivation bzw. Erheblichkeit einer Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung sagen kann. Der BGH hat in der hier behandelten Entscheidung erfreulicherweise festgestellt, dass grundsätzlich einer Behauptung der Beklagtenseite zu den für die Anlageentscheidung entscheidungserheblichen Tatsachen des Anlegers nachzugehen ist und die Behauptung nicht ins „Blaue hinein“ erfolgt. Zudem hat der BGH Ausführungen dazu gemacht, inwieweit Indizien ausreichen können, um die sogenannte Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.

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