Werbung für alkoholfreies Bier mit „vitalisierend“ zulässig?
OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2014 — Aktenzeichen: 4 U 19/14
Leitsatz
Das OLG Hamm hat eine Brauerei zur Unterlassung der Angabe „vitalisierend“ für alkoholfreies Bier verurteilt.
Sachverhalt
Die beklagte Brauerei bewarb alkoholfreies Bier mit der Angabe „vitalisierend“ und bildeten auf den Etiketten die Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht abgewiesen. Das OLG hebt das Urteil auf und verurteilt die Brauerei zur Unterlassung.
Entscheidung
Der Wettbewerbssenat des OLG Hamm hat die Werbung mit dem Begriff „vitalisierend“ für das Bier untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt gewesen sei. Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Begriff „vitalisierend“ habe die Beklagte für ein Lebensmittel geworben. „Vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Bereits aus dem Wortsinn ergebe sich dies, da „vitalisierend“ für „beleben“ und „anregen“ stehe. Für den Verbraucher bringe das Adjektiv „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck. Deshalb suggeriere die Beklagte, dass der Konsum des alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke. Dies gelte unabhängig von dem Umstand, dass gedanklich eine Verbindung zum Werbeträger Vitali Klitschko hergestellt werden könne. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsverbot). Das alkoholfreie Bier der Beklagten enthalte Stoffe, die in den Listen mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beschrieben würden. Die Werbung sei also unzulässig, da die Beklagte der unspezifischen Angabe „vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.