„Was drauf steht, muss auch drin sein“
BGH, Urteil vom 2.12.2015 — Aktenzeichen: I ZR 45/13 Leitsatz Weisen auf Umverpackungen Angaben oder Abbildungen auf bestimmte Bestandteile eines Produktes hin, so ist dies auch dann unzulässig, wenn das ausdrückliche Verzeichnis der Zutaten diese Teilbestandteile gerade nicht enthält. Sachverhalt Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“ einen Tee, auf dessen Verpackungen sich Abbildungen […]